BMF, Schreiben v. 9.2.1993, IV B 6 - S 2333 - 1/93, BStBl 1993 I S. 248
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur einkommensteuerrechtlichen (lohnsteuerrechtlichen) Behandlung von Direktversicherungen wie folgt Stellung genommen:
1. Grundsatz
Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung sind steuerrechtlich so zu behandeln, als ob sie der Arbeitnehmer geleistet und der Arbeitgeber einen entsprechend höheren Barlohn gezahlt habe.
2. Erfassung als Arbeitslohn
2.1 Als Arbeitslohn ist die gesamte Beitragsleistung des Arbeitgebers an das Versicherungsunternehmen zu erfassen. Es ist gleichgültig, ob die Beitragsleistung durch Zahlung oder durch Verrechnung (z.B. Verrechnung sog. Stornogewinne) erfolgt.
2.2 Zum Arbeitslohn gehören nicht Gewinnanteile (Überschußanteile, Versichertendividenden, Boni, Zinsen), die zur Erhöhung der dem Arbeitnehmer zustehenden Versicherungsleistungen beim Versicherungsunternehmen angesammelt, zur Abkürzung der Versicherungsdauer verwendet oder an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Soweit hierbei außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vorliegen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG), sind die Zinsen beim Arbeitnehmer als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen und die Kapitalertragsteuer im Rahmen einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen.
2.3 Arbeitslohnrückzahlungen an den Arbeitgeber (negative Einnahmen des Arbeitnehmers) sind anzunehmen, soweit Gewinnanteile zugunsten des Arbeitgebers beim Versicherungsunternehmen angesammelt, während der Versicherungsdauer mit fälligen Beiträgen des Arbeitgebers verrechnet oder an den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Soweit hierbei Zinsen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist die Kapitalertragsteuer Bestandteil der Arbeitslohnrückzahlung. Der Zeitpunkt der Arbeitslohnrückzahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Gutschrift, Verrechnung oder Auszahlung der Gewinnanteile. Aus Vereinfachungsgründen können Arbeitslohnrückzahlungen auch dann als negative Einnahmen berücksichtigt werden, wenn von Beitragsleistungen für Kalenderjahre vor 1990 der Zukunftssicherungsfreibetrag abgezogen worden ist.
Die Aktivierungspflicht des Bezugsrechts für den Arbeitgeber (vgl. § 4 b EStG) ist von der steuerlichen Berücksichtigung der entsprechenden Gewinnanteile als negative Einnahmen beim Arbeitgeber unabhängig.
2.4 Eine Arbeitslohnrückzahlung (negative Einnahme) ist ebenfalls anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer sein Bezugsrecht aus einer Direktversicherung (z.B. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) ganz oder teilweise ersatzlos verliert. Der Zeitpunkt dieser Arbeitslohnrückzahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die den Verlust des Bezugsrechts begründenden Willenserklärungen (z.B. Kündigung und Widerruf) wirksam geworden sind. Dabei ist das verlorene Bezugsrecht mit dem entsprechenden geschäftsplanmäßigen Deckungskapital anzusetzen; Arbeitslohnrückzahlungen nach Tz. 2.3 sind ggf. daneben zu berücksichtigen. Zahlungen des Arbeitnehmers zum Wiedererwerb des verlorenen Bezugsrechts sind der Vermögensphäre zuzurechnen; sie stellen keine Arbeitslohnrückzahlungen dar.
2.5 Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der Arbeitslohnrückzahlung richtet sich - vorbehaltlich der pauschalen Lohnsteuererhebung nach Tz. 4.2 und 4.3 - nach folgenden Grundsätzen:
2.5.1 Besteht im Zeitpunkt der Arbeitslohnrückzahlung noch das Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, der die Versicherungsbeiträge geleistet hat, so kann der Arbeitgeber die Arbeitslohnrückzahlung mit dem Arbeitslohn des Kalenderjahrs der Rückzahlung verrechnen und den so verminderten Arbeitslohn der Lohnsteuer unterwerfen.
2.5.2 Soweit der Arbeitgeber nicht nach Tz. 2.5.1 verfährt oder verfahren kann, kann der Arbeitnehmer die Arbeitslohnrückzahlung wie Werbungskosten - ohne Anrechnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags - als Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Erzielt der Arbeitnehmer durch die Arbeitslohnrückzahlung bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Verlust, so kann er unter den Voraussetzungen des § 10 d EStG den Verlustabzug beanspruchen.
3. Sonderausgabenabzug
3.1 Die Beitragsleistungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung können von dem begünstigten Arbeitnehmer als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Direktversicherung zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgeführten Versicherungen gehört Abschn. 88 Abs. 4 Satz 5 EStR,Abschn. 53 Abs. 3 Satz 5 LStR).
3.2 Soweit bei einer solchen Versicherung Gewinnanteile i.S. der Tz. 2.2 an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden oder Arbeitslohnrückzahlungen i.S. der Tz. 2.3 anzunehmen sind, mindern sie die als Sonderausgaben abziehbaren Beitragsleistungen (vgl.Abschn. 88 Abs. 6 EStR,Abschn. 53 Abs. 5 LStR). Arbeitslohnrückzahnlungen i.S. der Tz. 2.4 führen nicht zu einer Minderung des...