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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 5.1.5 Gewinnausschüttungen aus GmbH-Anteilen

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Werden Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer GmbH an die Gesellschafter ausgeschüttet, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor; Ausnahme: Der GmbH-Anteil befindet sich im Betriebsvermögen.[1] Die Gewinnausschüttung kann offen oder verdeckt erfolgen.

Eine offene Gewinnausschüttung erfolgt aufgrund eines handelsrechtlichen Gewinnverteilungsbeschlusses. In diesem wird i. d. R. nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschlossen, inwieweit das erwirtschaftete Ergebnis der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgeschüttet bzw. den Rücklagen zugeführt werden soll. Sog. "Vorabausschüttungen" sind (offene) Gewinnausschüttungen auf das zu erwartende Jahresergebnis.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine verdeckte Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruht.[2] Unter verdeckte Gewinnausschüttungen fallen z. B. überhöhte Arbeitslöhne, überhöhte Mieten und andere Vorteile. Auf Einzelheiten zur verdeckten Gewinnausschüttung wird hier nicht näher eingegangen. Fließt die verdeckte Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zu, ist diese dem Gesellschafter zuzurechnen.[3] In Sonderfällen ist die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgeschlossen.[4]

[1] § 20 Abs. 8 EStG.
[2] BFH, Urteil v. 22.2.1989, I R 44/85, BStBl 1989 II S. 475.
[3] BMF, Schreiben v. 20.5.1999, IV C 6 – S 2252 – 8/99, BStBl 1999 I S. 514.
[4]

S. Abschnitt 3.4.

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