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Feststellungserklärung 2021 über einheitliche und gesond ... / 2.2 Anlage FG

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Die Anlage FG dient der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte sowie sonstiger Besteuerungsgrundlagen. Der Vordruck enthält drei Teilbereiche, beginnend mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit folgen.

2.2.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Zeilen 3-34)

In den Zeilen 3-5 werden die laufenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst, die sich nach den jeweiligen Gewinnermittlungen (Einnahmen-Überschussrechnung, Bestandsvergleich oder Gewinnermittlung nach § 13a EStG) ergeben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten

  • beim Teileinkünfteverfahren (Zeilen 4und 5) sowie
  • bei Erträgen aus Investmentanteilen (Zeilen 6-9, Angabe der Bruttobeträge zur Anwendung der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG erforderlich).

Sind Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Veräußerung/Aufgabe eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils entstanden, sind diese in Zeile 13 zu erfassen. Die Zeitpunkte der Veräußerung oder Aufgabe in den Zeilen 10-12, die in Zeile 13 enthaltenen Gewinnanteile, für die das Teileinkünfteverfahren gilt, in Zeile 14. Zeilen 15-18 betreffen den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, für den die Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet.

Wurden im Veranlagungsjahr tarifbegünstigte Einkünfte nach § 34 EStG eingenommen (z. B. Entschädigungen oder Einkünfte aus außerordentlicher Holznutzung), sind diese in Zeilen 19-22 zu erfassen. Als "weitere Angaben" sind in den Zeilen 23-27 die nach § 6b EStG zu übertragenden Veräußerungsgewinne, andere nicht versteuerte stille Reserven sowie Gewinne oder nicht enthaltene Verluste aus Beteiligungen an einer REIT-AG, anderen REIT-Körperschaften, REIT-Personenvereinigungen oder REIT-Vermögensmassen zu erfassen.

Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen G...

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