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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.11.2016 - 2 K 1180/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsumwandlung: Zusätzlichkeitserfordernis - Entgelt für einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers auf dem Fahrzeug des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verzichtet der Arbeitnehmer auf Teile seines bisherigen Gehalts und werden stattdessen Erholungsbeihilfen, sowie Zuschüsse zu den Fahrtkosten und für Internetanschlüsse vereinbart, fehlt es am Zusätzlichkeitserfordernis, so dass die Pauschalierung der auf diese Gehaltsbestandteile entfallenden Lohnsteuer nicht möglich ist.

2. Die Vereinbarung eines Entgelts für einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers auf dem Fahrzeug des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag ist Arbeitslohn, wenn die Vergütung unabhängig von der Fahrleistung des Fahrzeugs gezahlt wird und der Aufkleber - identisch mit dem Logo im Briefkopf des Arbeitgebers - aus einer Folge von drei Buchstaben besteht, der mangels Bekanntheit bei einem größeren Personenkreis keine nennenswerte Werbewirkung zukommt.

 

Normenkette

EStG §§ 19, 22 Nr. 3, § 40 Abs. 2, § 42d Abs. 1; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2019; Aktenzeichen VI R 21/17)

BFH (Urteil vom 01.08.2019; Aktenzeichen VI R 21/17)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides nach § 42d Abs. 1 EStG, ob bestimmte Zahlungen an verschiedene Arbeitnehmer der Klägerin pauschal versteuert bzw. lohnsteuerfrei ausgezahlt werden dürften oder ob es sich dabei um der Regelbesteuerung unterfallende Lohnbestandteile handelt.

Die Klägerin ist eine Sozietät mehrerer Steuer- und Rechtsberatung leistender Personen mit im streitigen Zeitraum zwischen 26 und 40 Arbeitnehmern. Sie hatte sich von einem für die L GmbH auftretenden Rechtsanwalt ein Konzept zur Lohnsteueroptimierung erarbeiten lassen (vgl. das an das bek...

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