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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 64 [Auslandszuschläge/Kau ... / 2 Steuerbefreiung für die Auslandsbediensteten im öffentlichen Dienst (S. 1 und 2)

Hartmut Ross
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Rz. 2

Für die Steuerpflicht ist ohne Bedeutung, ob der Stpfl. unbeschränkt (auch erweitert unbeschränkt gem. § 1 Abs. 2 u. 3 EStG) oder beschr. stpfl. ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Stpfl.

  1. mit einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und
  2. den Arbeitslohn dafür aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht.
 

Rz. 3

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen, die berufsständischen Körperschaften wie Industrie- und Handelskammern, Handwerks-, Ärzte-, Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern sowie die rechtsfähigen Anstalten und öffentliche Stiftungen. Es muss sich ausdrücklich aber um inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts handeln. Ein Dienstverhältnis mit einem privaten oder einem ausl. Schulträger reicht also nicht aus. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. gerade zu diesem Zweck des Auslandseinsatzes von seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beurlaubt ist.[1]

Der Arbeitslohn muss aus der Kasse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bezahlt werden. Es muss sich ausdrücklich um eine inländische öffentliche Kasse handeln. Zahlungen der EU werden nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse geleistet (Rz. 1). Tagegelder an "EU-Kurzzeitberater" nach dem Twinning-Programm der EU sind daher nicht nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei, weil sie zwar aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt werden, aber von der EU finanziert werden.

 

Rz. 4

§ 3 Nr. 64 S. 2 EStG dehnt die Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber (z. B. DAAD, GIZ) aus, deren Arbeitslohn von einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mi...

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