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Griechenland, Invitation Memorandum vom 24. Februar 2012

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BMF, Schreiben v. 9.3.2012, IV C 1 - S 2252/0 :016, BStBl I 2012, 306

Steuerliche Behandlung im Rahmen des § 20 EStG und im Kapitalertragsteuerverfahren

Die Republik Griechenland hat den Gläubigern der in Annex I des „Invitation Memorandums” vom 24.2.2012 aufgeführten Anleihen ein Umtauschangebot unterbreitet. Das Umtauschangebot setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen. Die Anleger erhalten für Altanleihen im Nennwert von 1000 Euro neue Anleihen der Republik Griechenland im Gesamtnennbetrag von nominal 315 Euro (Bestandteil 1), neue Anleihen in Form von PSI Payment Notes des EFSF im Gesamtnennbetrag von 150 Euro (Bestandteil 2), so genannte GDP linked Securities im Gesamtnennbetrag von 315 Euro (Bestandteil 3) und für aufgelaufene Stückzinsen eine Nullkuponanleihe des EFSF (Bestandteil 4).

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Tausch der von dem Umtauschangebot der Republik Griechenland betroffenen Anleihen Folgendes:

1. Für die hingegebenen Anleihen ist als Veräußerungserlös in sinngemäßer Anwendung der Rz. 65 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 94) der Börsenkurs aller neuen Anleihen (bestehend aus den neuen Anleihen der Republik Griechenland und den PSI des EFSF – Bestandteile 1 und 2) am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen. Sofern zu diesem Zeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt ist, ist der niedrigste Kurs am ersten Handelstag maßgebend. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den zu tauschenden Anleihen um Finanzinnovationen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a bis d EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung handeln kann. Der Veräußerungserlös der hingegebenen Anleihen setzt sich zusammen aus der Summe der Kurswerte der durch den Tausch erworbenen Anleihen (Bestandteile 1 und 2).

2. Als Anschaffungskoste...

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