BMF, Schreiben v. 9.3.2012, IV C 1 - S 2252/0 :016, BStBl I 2012, 306
Steuerliche Behandlung im Rahmen des § 20 EStG und im Kapitalertragsteuerverfahren
Die Republik Griechenland hat den Gläubigern der in Annex I des „Invitation Memorandums” vom 24.2.2012 aufgeführten Anleihen ein Umtauschangebot unterbreitet. Das Umtauschangebot setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen. Die Anleger erhalten für Altanleihen im Nennwert von 1000 Euro neue Anleihen der Republik Griechenland im Gesamtnennbetrag von nominal 315 Euro (Bestandteil 1), neue Anleihen in Form von PSI Payment Notes des EFSF im Gesamtnennbetrag von 150 Euro (Bestandteil 2), so genannte GDP linked Securities im Gesamtnennbetrag von 315 Euro (Bestandteil 3) und für aufgelaufene Stückzinsen eine Nullkuponanleihe des EFSF (Bestandteil 4).
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Tausch der von dem Umtauschangebot der Republik Griechenland betroffenen Anleihen Folgendes:
1. Für die hingegebenen Anleihen ist als Veräußerungserlös in sinngemäßer Anwendung der Rz. 65 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 94) der Börsenkurs aller neuen Anleihen (bestehend aus den neuen Anleihen der Republik Griechenland und den PSI des EFSF – Bestandteile 1 und 2) am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen. Sofern zu diesem Zeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt ist, ist der niedrigste Kurs am ersten Handelstag maßgebend. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den zu tauschenden Anleihen um Finanzinnovationen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a bis d EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung handeln kann. Der Veräußerungserlös der hingegebenen Anleihen setzt sich zusammen aus der Summe der Kurswerte der durch den Tausch erworbenen Anleihen (Bestandteile 1 und 2).
2. Als Anschaffungskosten der neuen Anleihen (bestehend aus den neuen Anleihen der Republik Griechenland und den PSI des EFSF – Bestandteile 1 und 2) ist in sinngemäßer Anwendung der Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 94) der Börsenkurs der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung angesetzt werden. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Börsenkurs besteht, ist der niedrigste Börsenkurs am ersten Handelstag anzusetzen.
Werden die neuen Wertpapiere bereits vor der ersten Börsennotierung veräußert, ist die Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG anzuwenden. Sobald eine Börsennotierung vorliegt, ist eine Korrektur des Steuerabzugs insoweit vorzunehmen, als nunmehr die tatsächliche Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.
3. Die an die Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsproduktes gekoppelten Anleihen (GDP linked Securities – Bestandteil 3) sind aus Vereinfachungsgründen in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG mit Anschaffungskosten von 0 Euro anzusetzen. Die Papiere enthalten einen Anspruch auf eine an die Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsproduktes gekoppelte Zinszahlung. Bei Veräußerung wird ein gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) EStG steuerpflichtiger Kapitalertrag realisiert.
4. Für die als Gegenleistung für aufgelaufene Stückzinsen gewährten Wertpapiere (Bestandteil 4) gilt Tz. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Veräußerung ein gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG steuerpflichtiger Kapitalertrag erzielt wird.
Normenkette
EStG § 20
Fundstellen
BStBl I, 2012, 306