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Individualpädagogische Maßnahmen, Umsatzsteuerbefreiung, Wirkung der Betriebserlaubnis

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BMF, Schreiben v. 29.3.2012, IV D 3 - S 7183/11/10001, BStBl I 2012, 483

Nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG sind die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind u.a. Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen (§ 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG).

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Betriebserlaubnis, die einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, auch für Unternehmer, die in deren Auftrag eine sonstige Wohnform betreiben, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die sonstige Wohnform organisatorisch mit dieser Jugendhilfeeinrichtung verbunden ist und als Teil dieser Einrichtung gilt (§ 48a Abs. 2 SGB VIII). Zum anderen muss der Unternehmer, der die sonstige Wohnform betreibt, in der Betriebserlaubnis der Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII ausdrücklich aufgeführt sein. Das gilt auch bei einem Betreuerwechsel, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Betreiber einer sonstigen Wohnform die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt.

Ein Unternehmer der eine sonstige Wohnform i.S. des § 48a Abs. 1 SGB VIII betreibt, ohne dass diese organisatorisch mit einer anderen Einrichtung verbunden ist, bedarf für die Erlangung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG einer eigenen Erlaubnis.

Dementsprechend werden in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Umsatzsteuer-Anwen...

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  KommentarWichtig Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 4.25.1 Abs. 2 UStAE. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII sind nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG steuerfrei, wenn die ...

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