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LkSG: Präventionsmaßnahmen für menschenrechtliche und um ... / 3.2 Zwangsarbeit und (moderne) Sklaverei (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LkSG)

Dr. Sarah Schwabe
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Definition: Zwangsarbeit wird verstanden als unfreiwillige Arbeitsleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe oder sonstiger Unterdrückung verlangt wird. Hierbei ist jedoch die Unfreiwilligkeit häufig schwer zu erkennen, so dass auf äußere Umstände abzustellen ist, wie sie im Rahmen der Risikoindikatoren dargestellt sind.

Risikoindikatoren: Als "red flags" für Zwangsarbeit gilt das Einbehalten von Identitätsdokumenten und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit, etwa durch Unterbringung auf dem Werksgelände oder einer sonstigen Unterbringung mit Zu- und Ausgangsbeschränkung sowie Erlaubnisvorbehalte für Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel. Ebenso deuten bestimmte Bedingungen im Rahmen der Begründung des Arbeitsverhältnisses auf Zwangsarbeit hin: die Verpflichtung des Beschäftigten auf Übernahme der Vermittlungsgebühr, das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder das Vorliegen eines Arbeitsvertrags in einer dem Beschäftigten nicht vertrauten Sprache sowie der Ausschluss oder die weitgehende Einschränkung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschäftigten. Ergänzend sind fehlende Sicherungsmechanismen für gesunde und faire Arbeitsbedingungen als Indikatoren zu sehen, etwa die fehlende Dokumentation von Arbeitszeiten/Überstunden, Urlaubsgewährung und Lohnzahlung. Schließlich ist auf Berichte hinsichtlich exzessiver Arbeitszeiten, Vorenthaltung von Löhnen oder Einschüchterung und Drohungen zu achten.

Präventionsmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle: Es sollte darauf geachtet werden, dass durchgehend schriftliche Arbeitsverträge in einer den Beschäftigten verständlichen Sprache vorliegen. Die Wirksamkeitskontrolle erfolgt hier durch stichprobenartige Einsichtnahme in diese Arbeitsverträge.

Um die Freiwilligkeit der Beschäftigungsaufnahme sicherzustel...

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