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Praxis-Beispiele: Lohnsteuer-Jahresausgleich / 1 Überprüfung des Lohnsteuereinbehalts

Daniel Faltermann
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Sachverhalt

Ein Mitarbeiter, geboren am 10.12.1987, mit Steuerklasse I, keine Kinder, ev. (Kirchensteuer 8 %), Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 2,9 %, erhält monatlich 3.500 EUR brutto. Im Juli zahlt der Arbeitgeber eine Erfolgsprämie von 2.500 EUR, die als sonstiger Bezug versteuert wird. Zum 1.10. erhöht sich sein Gehalt auf 4.250 EUR im Monat. Der Jahresbruttolohn des Arbeitnehmers beträgt damit 46.750 EUR.

Der Arbeitgeber hat 30 Mitarbeiter, das Entgeltabrechnungsprogramm führt automatisch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich für den Arbeitgeber durch.

Ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber zulässig und wie sieht der Vergleich zwischen den einbehaltenen Steuerbeträgen und der tatsächlichen Jahreslohnsteuer aus?

Ergebnis

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigt. Ein Ausschlussgrund, der den Lohnsteuer-Jahresausgleich verbieten würde, liegt im vorgenannten Sachverhalt nicht vor.

Zur Berechnung der Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug wird im Juli die Jahreslohnsteuer aus 42.000 EUR (3.500 EUR × 12) und aus 44.500 EUR (42.000 EUR + 2.500 EUR) ermittelt.

 
Jahreslohnsteuer aus 44.500 EUR 5.451 EUR
Abzgl. Jahreslohnsteuer aus 42.000 EUR - 4.866 EUR
Lohnsteuer für den sonstigen Bezug 585 EUR

Zusätzlich muss der Arbeitgeber für den Einmalbezug 46,80 EUR Kirchensteuer einbehalten.

Tatsächlich liegt der Jahresarbeitslohn jedoch bei 46.750 EUR (9 × 3.500 EUR + 2.500 EUR + 3 × 4.250 EUR).

Die Lohnerhöhung ab Oktober führt wegen des progressiven Steuertarifs zu einer deutlich höheren Jahreslohnsteuer. Die monatlichen Lohnsteuerabzüge:

  • bei 3.500 EUR: 405,50 EUR,
  • bei 4.250 EUR: 586,50 EUR.

Dieser erhöhte Lohnsteuerabzug reicht aus, um die zusätzliche Lohnst...

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Lohnsteuer-Jahresausgleich
Lohnsteuer-Jahresausgleich

Zusammenfassung Begriff Mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich schließt der Arbeitgeber die Lohnsteuererhebung des jeweiligen Kalenderjahres ab. Hierzu vergleicht er die auf den Arbeitslohn des Arbeitnehmers entfallende Jahreslohnsteuer mit der Summe der im ...

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