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Übertragung eines Hausgrundstücks: Versorgungsleistungen

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OFD Cottbus, Verfügung v. 29.3.1999, S 2221 - 24 - St 110

Mit Urteil vom 2.4.1998 hat das Thüringer Finanzgericht unter dem Aktenzeichen II 420/96 ausgeführt, daß es sich um keine privilegierte Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelt, wenn das übertragene Vermögen selbst (ertraglos) genutzt wird.

Im betreffenden Fall hatte der Kläger im Zuge der Auseinandersetzung einer aus dem Kläger und seiner Mutter bestehenden Erbengemeinschaft ein von ihm, seiner Familie und seiner Mutter bewohntes Hausgrundstück in Alleineigentum übernommen. Lt. dem hierüber geschlossenen Notarvertrag gewährt der Kläger seiner Mutter auf Lebenszeit mietfrei eine abgeschlossene Wohnung im Haus; Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllbeseitigung solle der Kläger tragen, die Kosten der malermäßigen Instandhaltung der Wohnung jedoch die Mutter selbst.

In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte der Kläger die anteilig auf die Grundfläche der von seiner Mutter genutzten Wohnung entfallenden Kosten für Wasser, Strom, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Instandhaltung, Versicherung und Grundsteuern als dauernde Last geltend.

Das FA erkannte die Kosten für Wasser, Strom etc. als dauernde Last an, die Kosten für Instandhaltung, Versicherung und Grundsteuern jedoch nicht. Insbesondere sei für die Übernahme der Kosten der Instandhaltung der Wohnung der Mutter durch den Kläger kein besonderer Verpflichtungsgrund aus dem Übergabevertrag erkennbar.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Die zulässige Klage beim Thüringer Finanzgericht war nach Auffassung des Senats unbegründet. Es handle sich bei vorgenannter Vermögensübergabe nicht um eine steuerlich begünstigte Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Nach gängiger BFH-Rechtsprechung bestehe die Besonderheit der ...

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