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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 / 3.1 Rechtliche Grundlagen der Dauerfristverlängerung

Thomas Soehner
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Die Dauerfristverlängerung ist auf der Grundlage von § 18 Abs. 6 UStG im Einzelnen in den §§ 46–48 UStDV und Abschn. 18.4 UStAE geregelt.

Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Vorauszahlungen[1] um 1 Monat zu verlängern.[2] Auch in Neugründungsfällen[3] kann Dauerfristverlängerung gewährt werden.[4]

Auf diese Fristverlängerung besteht ein Rechtsanspruch. Das Finanzamt muss den Antrag allerdings ablehnen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint[5], z. B. wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet.[6]

Unternehmern und juristischen Personen, die ausschließlich Umsatzsteuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb), § 13b Abs. 5 UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) oder § 25b Abs. 2 UStG (letzter Abnehmer beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft) zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferern[7] kann für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 Abs. 4a UStG ebenfalls auf Antrag Dauerfristverlängerung gewährt werden.[8]

Die 1-monatige Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen nach den §§ 46–48 UStDV gilt nicht für die Abgabe der ZM.

[1] § 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG.
[2] § 46 Satz 1 UStDV.
[3]

S. Abschnitt 1.5.

[4] Abschn. 18.7 Abs. 4 UStAE.
[5] § 46 Satz 2 UStDV; vgl. FG Köln, Urteil v. 12.12.2012, 9 K 2349/10, EFG 2013, 737.
[6] Abschn. 18.4 Abs. 1 Satz 3 UStAE.
[7] § 2a UStG.
[8] Vgl. Abschn. 18.4 Abs. 1 Satz 4 UStAE.

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