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Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Änderung des Geschäftsführer-Dienstvertrags; Auswirkungen des BGH-Urteils vom 25. März 1991 - II ZR 169/90 - auf Pensionsrückstellungen

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BMF, Schreiben v. 21.12.1995, IV B 7 - S 2742 - 68/95, BStBl 1996 I S. 50

Bezug: BMF, Schreiben v. 28.8.1995.

Nach dem BGH-Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 169/90 - (vgl. GmbH-Rundschau 1991 S. 363 und BB 1991 S. 927) ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH außer für den Abschluß und die Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers auch für dessen Änderung zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit (z. B. nach der Satzung) bestimmt ist. Vertragsänderungen, die nicht vom zuständigen Organ vorgenommen worden sind, sind nach dem BGH-Urteil zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen.

Das BMF-Schreiben vom 16. Mai 1994 - IV B 7 - S 2742 - 14/94 - (BStBl I S. 868) enthält zur Anwendung des BGH-Urteils vom 25. März 1991 - II ZR 169/90 - eine Übergangsregelung für Bezüge, die vor dem 1. Januar 1996 aufgrund einer nach den Grundsätzen des BGH-Urteils zivilrechtlich unwirksamen Vereinbarung gezahlt worden sind.

In Ergänzung dieses BMF-Schreibens gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Pensionsrückstellungen, die aufgrund einer nach den Grundsätzen des BGH-Urteils zivilrechtlich unwirksamen Vereinbarung gebildet worden sind, folgendes:

 

1. Auffassung des Bundesgerichtshofs

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fällt nicht nur eine Erhöhung der Bezüge des Geschäftsführers, sondern auch eine Vereinbarung, Änderung oder Erhöhung der Ruhegehalts- bzw. Hinterbliebenenversorgungszusage in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Das gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist.

Bei der Erteilung einer Versorgungszusage sind folgende Gestaltungen denkbar:

  1. a) Bei Abschluß des Geschaftsführer-Dienstvertrages ist die Versorgungszusage bereits dem Grunde und der Höhe nach, einschließlich der üblichen An...

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