Änderungsbedarf bei IFRS 10

Der IASB hat einen Entwurf „ED/2014/2 - Investment Entities: Applying the Consolidation Exception (Proposed amendments to IFRS 10 and IAS 28)“ veröffentlicht. Er soll offene Fragen zu Ausnahmevorschriften für Investmentgesellschaften beantworten.

Am 31. Oktober 2012 hatte der IASB Anpassungen zum Konsolidierungspaket hinsichtlich der Behandlung von Investmentgesellschaften veröffentlicht. Diese Ausnahmevorschriften sahen unter bestimmten Umständen einen Ausschluss (scope-out) von den Konsolidierungsvorschriften vor (u.a. Erfüllung der Definition des Mutterunternehmens als 'Investmentgesellschaft').
Aufgrund der im Nachgang an die vorgenommene Ergänzung beim IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) eingegangen Fragen hinsichtlich der praktischen Anwendung der Ausnahmeregelungen empfahl der IFRS IC die Klarstellung dieser Fragen in einer eigenen Änderungen zu adressieren. Diese Sachverhalte sollen nun mit dem neuen Entwurf klargestellt werden, der folgende Änderungsvorschläge enthält:

  • Ausnahme von der Erstellung eines Konzernabschlusses: Nach IFRS 10.4 a) braucht ein Mutterunternehmen keinen Konzernabschluss zu erstellen, wenn es spezifische Bedingungen erfüllt. Ein Kriterium verlangt, dass sein oberstes oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss in Übereinstimmung mit IFRS aufstellt, der veröffentlicht wird. Nach der Klarstellung gilt die Ausnahmevorschrift auch (weiterhin) für ein Mutterunternehmen, das selbst Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft i.S. des IFRS 10 ist, auch dann, wenn die Investmentgesellschaft seine Tochtergesellschaften zum fair value bilanziert („even when the investment entity measures its subsidiaries at fair value“).
  • Ausnahme von der Konsolidierung für „externe“ Dienstleistungsgesellschaften: Nach IFRS 10.32 hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das weitere Dienstleistungen in Bezug auf die Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erbringt nach bislang geltenden Regelungen - unabhängig von den Ausnahmevorschriften - zu konsolidieren. Nach der Klarstellung soll diese Rückausnahme jedoch nur für solche Dienstleistungstochterunternehmen gelten, die als verlängerter Arm der übergeordneten Mutter Dienstleistungen in Bezug auf deren Anlagetätigkeit erbringen und selbst nicht die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllen. Erfüllt hingegen ein Dienstleistungstochterunternehmen selbst die Definition, d.h. es erbringt seine Dienstleistungen primär an Dritte, können die Ausnahmevorschriften in Anspruch genommen werden.
  • Anwendung der Equity-Methode: IAS 28 soll dahingehend angepasst werden, dass bei der Anwendung der Equity-Methode auf ein Beteiligungsunternehmen, welches sich als Investmentgesellschaft qualifiziert, der Investor, der keine Investmentgesellschaft ist, die fair value-Bewertung beibehält, die das Beteiligungsunternehmen auf seine Beteiligungen an Tochterunternehmen anwendet (=fair value Bewertung). Dies gilt jedoch nicht dann, wenn der Investor an einem Joint Venture beteiligt ist, bei dem das Joint Venture eine Investmentgesellschaft ist.

Besondere Übergangsvorschriften sind noch nicht enthalten. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 15. September 2014 eingereicht werden.

Praxistipp
Die vorgeschlagenen Änderungen an den Ausnahmevorschriften zu den bisherigen Konsolidierungsvorgaben adressieren einige praktische Anwendungsfragen. So sehen die Klarstellungen eine Ausdehnung der Ausnahmevorschriften vor, insbesondere für Mutterunternehmen, die selbst Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft sind.


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