Auch Sach- und Nutzungsentnahmen müssen erfasst werden
Das heißt, es müssen alle Entnahmen erfasst werden, also auch die Sach- und Nutzungsentnahmen. Wenn der Betriebsprüfer z. B. im Prüfungszeitraum den Umfang der Privatnutzung des Firmen-Pkw erhöht, erhöht er insoweit nicht nur den Gewinn, sondern auch die Privatentnahmen. Auswirkungen auf eine Bilanzposition ergeben sich dadurch nicht. Allerdings sind die Privatentnahmen höher, als sie in der ursprünglichen Bilanz ausgewiesen wurden.
Wichtig für Ermittlung von Über- und Unterentnahmen
Wenn es in späteren Jahren darum geht für den Schuldzinsenabzug die zutreffenden Werte von Über- und Unterentnahmen (§ 4a Abs. 4 a EStG) zu ermitteln, müssen die Änderungen bei den Entnahmen und Einlagen ebenso festgehalten werden wie die Gewinnerhöhungen aufgrund der Betriebsprüfung.