Neue Schwellenwerte und vorgezogene Anwendung


Gesetzliche Grundlagen zu den Schwellenwerterhöhungen finden Sie in §§ 267 und 293 HGB. Hier finden Sie einen Kurzüberblick und Fragen & Antworten zu dem Thema.

Schwellenwerte kleine Kapitalgesellschaften

Die monetären Werte werden asymmetrisch angehoben. Werte für kleine Kapitalgesellschaften steigen um ca. 24 %. Als klein wird angesehen, wer an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mindestens 2 der 3 folgenden Werte überschreitet:


bisher

BilRUG

Umsatzerlöse

9,68 Mio.

12,0 Mio. EUR

Bilanzsumme

4,84 Mio. EUR

6,0 Mio. EUR

Mitarbeiterzahl

50

50

…und nicht aufgrund anderer Aspekte als groß eingestuft wird.

Schwellenwerte mittelgroße Kapitalgesellschaften

§ 267 Abs. 2 HGB: Werte für mittelgroße Kapitalgesellschaften steigen nur um ca. 4 %. Als mittelgroß wird angesehen, wer nicht klein ist und an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mindestens 2 der 3 folgenden Werte nicht überschreitet:


bisher

BilRUG

Umsatzerlöse

38,5 Mio. EUR

40,0 Mio. EUR

Bilanzsumme

19,25 Mio. EUR

20,0 Mio. EUR

Mitarbeiterzahl

250

250

… und nicht aufgrund anderer Aspekte als groß eingestuft wird.

Schwellenwerte Kleinstkapitalgesellschaften

§ 267a Abs. 1 HGB: Werte für Kleinstkapital-Gesellschaften bleiben unverändert. Als Kleinstkapitalgesellschaft wird angesehen, wer an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mindestens 2 der 3 folgenden Werte nicht überschreitet:

  • Umsatzerlöse: 0,7 Mio. EUR
  • Bilanzsumme: 0,35 Mio. EUR
  • Mitarbeiteranzahl: 10

… und nicht aufgrund anderer Aspekte als groß eingestuft wird.

Schwellenwerte für die Konzernrechnungslegung

… an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mindestens 2 der 3 folgenden Werte bei einer addierten Betrachtung nicht überschreitet:


bisher

BilRUG

Umsatzerlöse

46,2 Mio. EUR

48,0 Mio. EUR

Bilanzsumme

23,1 Mio. EUR

24,0 Mio. EUR

Mitarbeiterzahl

250

250

… und nicht aufgrund anderer Aspekte als konzernrechnungslegungspflichtig eingestuft wird.

Vorgezogene Anwendung möglich

  • Höhere Schwellenwerte dürfen bereits auf die Geschäftsjahre 2014 und 2015 angewendet werden, allerdings nur, wenn auch die neue Umsatzerlösdefinition zur Anwendung kommt.
  • Angabepflicht des neu berechneten Umsatzes im Umstellungsjahr im Anhang auch für das Vorjahr und Hinweis auf ggf. bestehende Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit. Daher auch bei der Prüfung der Größenklasse des Vorjahrs die neue Definition verwenden!
  • Höhere Werte dürfen auch für das Vorjahr herangezogen werden

Fragen & Antworten zu dem Thema Schwellenwerte und vorgezogene Anwendung


Frage: Wenn man in den GJ 2014/2015 nach neuen Schwellenwerten als klein einzustufen ist und im GJ 2016 wieder als mittelgroßes Unternehmen: Fallen dann die Erleichterungen für 2016 weg?

Antwort: Es gibt in beide Richtungen die 2-Jahres-Frist. Die Grenzwerte müssen bei 2 aufeinander folgenden Stichtagen überschritten sein. Wenn die Einstufung 2015 noch klein ist, dann führt ein erstes Überschreiten im Jahr 2016 noch nicht zum Wegfall der Erleichterungen. Erst wenn auch 2017 die Grenzwerte das 2. Mal überschritten werden, folgt daraus die Rechtsfolge „mittelgroßes Unternehmen“ mit dem Wegfall der Erleichterungen für kleine Unternehmen.


Frage: Um in 2015 als klein zu gelten, muss dann der Abschluss 2014 dahingehend geändert werden, dass im Anhang steht, dass es nach der Umstellung des BilRUG auch als klein gelten könnte. Oder kann man für 2015 einfach die „kleine“ Anwendung vornehmen, wenn man sich sicher ist, dass die Größenklassen erfüllt sind. Muss für das Jahr 2014 irgendwo im Bericht dokumentiert werden, das das schon für 2014 hätte gelten können?

Antwort: Die Umstellung ist nur in dem Geschäftsjahr im Abschluss zu dokumentieren, in dem erstmals die neuen Schwellenwerte zusammen mit der neuen Umsatzerlösdefinition Anwendung findet. Konkret ist auf die nicht vergleichbare Umsatzerlösposition hinzuweisen und der Betrag der Umsatzerlöse des Vorjahrs in der neuen Definition zu berechnen und im Anhang anzugeben. Wenn das Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung nicht genutzt wird, gibt es auch keine Angabenotwendigkeit. Ein Hinweis auf die Nutzung der Größenklassenerleichterungen ist wünschenswert, aber gesetzlich nicht gefordert. Es gilt auch weiterhin, dass eine Einordung als klein voraussetzt, dass im aktuellen und im Vorjahr jeweils mindestens 2 der 3 Kriterien erfüllt sein müssen.

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Schlagworte zum Thema:  BilRUG, Handelsbilanz, Schwellenwerte