Anforderungen an den Prognosebericht


Anforderungen an den Prognosebericht

Die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns ist zusammen mit den daraus resultierenden wesentlichen Chancen und Risiken bzgl. der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aus Sicht der Konzernleitung in einem Prognosebericht zusammenzufassen.

Dabei haben Chancen und Risiken einen gleichwertigen Stellenwert (DRS 20.166). Die detaillierten Aussagen zur Prognose sind zu einer Gesamtaussage zu verdichten (DRS 20.118). Für die bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sind Prognosen abzugeben (DRS 20.126). Mit der Forderung aus DRS 20.126 geht folglich eine stärkere Betonung des Management Approachs und Würdigung der individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Unternehmen in der Prognoseberichterstattung einher. Die Rechnungslegungsadressaten erhalten zum einen stärkeren Einblick in die internen Planungs- und Entscheidungsprozesse des Managements und vor allem gewinnen sie hierdurch Erkenntnisse darüber, welche Leistungsindikatoren vom Management zur Steuerung des Unternehmens als entscheidungsrelevant erachtet werden. Die Annahmen, auf denen die Prognose der künftigen Geschäftsentwicklung beruht, sind anzugeben (DRS 20.120). Als Prognosezeitraum ist mindestens ein Jahr, gerechnet vom letzten Konzernabschlussstichtag, zugrunde zu legen. Der Zeitraum, auf den sich die Prognosen beziehen, ist anzugeben (DRS 20.127).

Mehr Raum für branchenspezifische Besonderheiten

Unternehmen haben im Rahmen der Prognoseberichterstattung verstärkt auf ihre branchenspezifischen Besonderheiten im Rahmen der Darstellung von Kennzahlen einzugehen. Zu nennen seien z. B. bei F&E-Kennzahlen von Unternehmen aus den Branchen Chemie, Pharmazie, Luft- und Raumfahrt, Gen-Technik, Bio- und Informationstechnologie, Automobilindustrie oder Maschinen- und Anlagenbau.

Einerseits mag sich dies auf den ersten Blick zwar einschränkend auf die Vergleichbarkeit der Prognoseberichte auswirken. Andererseits dürfte sich durch DRS 20.126 hierdurch aufgrund der unternehmensindividuelleren Prognoseberichterstattung tendenziell der Informationsnutzen für die Abschlussadressaten erhöhen. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass im Kontext der Prognosen nach DRS 20.120 auch die wesentlichen Annahmen für die unternehmensbezogenen Prognosen von der Unternehmensführung darzustellen sind, neben der Prognosen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns.

Um den Adressaten die Herkunft dieser Annahmen kenntlich zu machen, muss bei Verwendung von Prognosen externer Organisationen (z. B. von Wirtschaftsforschungsinstituten) eine entsprechende Quellenangabe erfolgen (DRS 20.123). Ferner dürfen nach DRS 20.124 aus Gründen wie bei der Berichterstattung zu den gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen (DRS 20.B25) Prognosen zur Gesamtwirtschaft und zur Branche nur in jenem Maße im Lagebericht vorgetragen werden, wie es für das Verständnis der Aussagen zur voraussichtlichen Geschäftsentwicklung des Unternehmens erforderlich ist.

Strengere Maßstäbe an Prognosegenauigkeit

DRS 20 setzt strengere Maßstäbe an die Prognosegenauigkeit. So verlangt DRS 20 explizit, dass bei den abgegebenen Prognosen neben der Richtung (als positiver oder negativer Trend, z. B. steigen, fallen) auch die Intensität (Stärke des Trends, z. B. stark, erheblich, geringfügig, leicht) der erwarteten Veränderung gegenüber dem Istwert des Berichtsjahres ersichtlich sein muss (DRS 20.128-129). Diese Anforderung an die Prognosepräzision erfüllen nach DRS 20.130 künftig nur noch Punkt-, Intervall und qualifiziert-komparative Prognosen. Qualitative und komparative Prognosen entsprechen somit nicht den Anforderungen aus DRS 20.128, denn bei diesen können die Abschlussadressaten die Veränderungsrichtung zwar erkennen, jedoch sind Rückschlüsse über die erwartete Intensität dieser Veränderung nicht möglich.


Schlagworte zum Thema:  Lagebericht, DRSC, Kapitalgesellschaft