DRSC nimmt Stellung zu ED/2019/7 – General Presentation and Disclosures
Der International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichte bereits Mitte Dezember 2019 den Entwurf eines neuen Standards „General Presentation and Disclosures“, der den bisherigen IAS 1 ersetzen soll. Neben dem neuen Standard umfasst ED/2019/7 auch Änderungen an IAS 7, IFRS 12, IAS 33, IAS 34, IAS 8 und IFRS 7. Weiterhin soll IAS 8 in Basis of Preparation, Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors umbenannt werden.
Änderungsvorschläge in ED/2019/7
- Angabe von zusätzlichen Zwischensummen sowie Einführung von verbindlichen Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung: Die Bildung von Kategorien (operating, investing, financing) mit verpflichtender Angabe von Zwischensummen soll eine bessere Vergleichbarkeit ermöglichen, da alle Unternehmen eine Zwischensumme des Betriebsergebnisses abbilden müssen. Konkret sollen folgende subtotals verpflichtend eingeführt werden:
- a) operating profit or loss;
- b) operating profit or loss and income and expenses from integral associates and joint ventures and
- c) profit or loss before financing and income tax.
- Einführung von Grundsätzen und Leitlinien bzgl. der (Dis)Aggregation von Abschlussposten im Abschluss. So soll u.a. eine neue Definition ungewöhnlicher (unusal) Erträge und Aufwendungen eingeführt werden, die separat im Anhang zu erläutern wären (requiring all entities to disclose unusual income and expenses in a single note).
- Definition von sowie Leitlinien zur Angabe und Erläuterung von sog. Management Performance Measures im Anhang.
- Gezielte Verbesserungen der Kapitalflussrechnung (insbesondere Aufhebung von Wahlrechten bzgl. der Klassifizierung bestimmter Zahlungsströme in der Kapitalflussrechnung).
Bislang wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens bewusst offengelassen.
Stellungnahme des DRSC unterstützt ED/2019/7 – General Presentation and Disclosures
Der Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat am 30.6.2020 seine Stellungnahme an den IASB adressiert. Darin unterstützt der DRSC ausdrücklich die Zielsetzung, die Vergleichbarkeit in der Berichterstattung der Leistung eines Unternehmens (durch die diversen Vorgaben) sowohl im Zeitablauf als auch im Unternehmensvergleich zu verbessern.
Neben dem Zuspruch weist der DRSC jedoch auch darauf hin, dass die Vorschläge in Teilen wahrscheinlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen werden („will likely not yield the desired outcome“), da die Anforderungen nicht hinreichend klar genug formuliert sind, um verständlich, prüfbar und durchsetzbar („enforceable“) zu sein und letztlich eine konsistente Anwendung sowie eine Steigerung der Relevanz einschränken.
DRSC zu ED/2019/7: Abgrenzung neuer Begrifflichkeiten nicht eindeutig
Als ein Beispiel greift der DRSC das Konzept der entity’s main business activities auf, welches zur Abgrenzung des Postens des operating income herangezogen wird. Es sei bei weitem nicht klar („it is far from clear“), was die Tätigkeiten umfassen, zumal der IASB die Kategorie operating income residual bestimmt und nicht positiv definiert. Dies birgt das Risiko, dass Posten in diese Kategorie aufgenommen werden, die nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Investitions- oder Finanzierungskategorie erfüllen und nur zu diesem Zweck der operativen Kategorie zugeordnet werden. Auch die Definition von sog. unusual items könne nach Ansicht des DRSC nur entity-specific abgegrenzt werden. Die Vorgaben seien zu eng gefasst. Insbesondere die Abgrenzung dahingehend, ob ähnliche Einnahmen und Ausgaben in mehreren künftigen Berichtsperioden nicht wiederkehren werden, wird in Zeiten einer Wirtschaftskrise (wie der aktuellen Covid-19-Pandemie) besonders deutlich und komplex.
Datenerhebung und Konsistenz der Vorschläge in ED/2019/7 zu IAS 7 laut DRSC fraglich
Auch sei fraglich, ob die Vorschläge im ED zur Abgrenzung auf unzureichenden Annahmen über die gegenwärtigen IT-Systeme in den Unternehmen im Hinblick auf die Datenverfügbarkeit und -generierbarkeit beruhen. Bevor eine solche Änderung der Präsentation von bestimmten Unternehmen verlangt wird, bedürfte es der Gründe für eine solche Änderung, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse.
Der IASB schlägt vor, die Gewinn- und Verlustrechnung ähnlich wie die Kapitalflussrechnung zu strukturieren und für die Gestaltung der Kategorien (d.h. Operativ, Finanzierung und Investition) die gleichen Bezeichnungen zu verwenden. Die Vorschläge werden nach Ansicht des DRSC wahrscheinlich zu einer besseren Vergleichbarkeit der Gewinn- und Verlustrechnung führen, allerdings um den Preis einer Beeinträchtigung der Verständlichkeit dahingehend, dass keine gleichlaufenden Änderungen an IAS 7 vorgeschlagen werden. Trotz der Verwendung der gleichen Bezeichnungen werden die Abschnitte jedoch ohne konzeptionellen Grund unterschiedlich definiert.
Praxishinweis: Umsetzung von ED/2019/7 würde erheblichen Anpassungsbedarf bedeuten
Die Vorschläge im ED/2019/7 werden einen nicht zu unterschätzenden Anpassungsbedarf in den Reportingsystemen von Unternehmen bedeuten, sofern diese so umgesetzt werden.
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
8.284
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Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
4.155
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
4.143
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.8611
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.670
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Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
2.682
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
2.2692
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Urlaubsrückstellung berechnen
2.194
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Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
2.185
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
2.149
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