Angabevorschriften nach ED/2021/3: DRSC nimmt Stellung zu geplanten Änderungen
Der IASB hat am 25.3.2021 den Entwurf ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach (Proposed Amendments to IFRS 13 and IAS 19) veröffentlicht. Dieser ist Teil der Disclosure-Initiative zur Verbesserung der Angabepflichten in den IFRS. Die vorgeschlagenen Änderungen sind Reaktion auf die Rückmeldungen zum Diskussionspapier DP/2017/1.
Entwurf sieht neue übergeordnete Angabeleitlinien je IFRS vor
Der Entwurf enthält einerseits Leitlinien, die bei der Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS in Zukunft Anwendung finden sollen. Damit soll die Art und Weise verbessert werden, wie der IASB Angabevorschriften in den IFRS entwickelt und formuliert, damit die Anwendung dieser den Abschlussadressaten nützlichere Informationen liefert. Insbesondere sollen dadurch sog. boiler plate Angaben reduziert werden. Die vorläufigen neuen Leitlinien, die der IASB sich selbst künftig bei der Entwicklung und der Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS auferlegt („for use by the Board“), sehen folgende übergeordnete Ziele vor:
- Overall disclosure objective: Soll den allgemeinen Informationsbedarf von Investoren abdecken.
- Specific disclosure objective: Spezifische Angabeziele, die den detaillierten Informationsbedürfnissen von Investoren dienen, ergänzt um (identifizierte) konkrete Angaben (identify items of information to meet each specific disclosure objective), die ein Unternehmen machen kann (non-mandatory items) oder ggf. muss (requirement).
Andererseits werden – als Pilotprojekt (pilot approach) – Änderungsvorschläge zu IFRS 13 sowie IAS 19 auf Basis der (vorgeschlagenen) neuen Leitlinien entwickelt.
Positive DRSC Stellungnahme zum Konzept
Der Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat am 12.1.2022 seine Stellungnahme an den IASB adressiert. Der DRSC unterstützt das Vorhaben des IASB zur Entwicklung und Formulierung von „besseren“ Angabevorschriften. Positiv sei insbesondere die Formulierung/Entwicklung von Angabezielen (disclosure objectives) zu entwickeln. Nach Ansicht des DRSC sind solche erläuternden Informationen den Unternehmen eine hilfreiche Anleitung bei der Entscheidung, welche Informationen für die Nutzer unter ihren Umständen nützlich sind.
Auch stimmt das DRSC mit dem IASB überein, dass Unternehmen ermutigt werden sollten (entities would be encouraged) nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welche Informationen diese disclosure objectives zu erfüllen, basierend auf den eigenen Umständen des Unternehmens. Der vorgeschlagene neue Ansatz würde Unternehmen ermutigen, die Angabepflichten der IFRS nicht nach einem Checklisten-Charakter zu erfüllen.
DRSC äußert praktische Bedenken bei der Umsetzung sowie Kritik im Detail
Auch wenn das DRSC positive Ansätze in dem neuen Konzept sieht, so werden auch praktische Bedenken aus erhaltenen Rückmeldungen geäußert. Unternehmen seien sehr unsicher, wie sie beurteilen sollen, welche Informationen für die Nutzer relevant sind und ob die Informationen ausreichen, um den Informationsbedarf der Nutzer, die durch ein disclosure objectives beschrieben werden, zu erfüllen.
Es wird dbzgl. auch erhöhter Diskussionsbedarf mit Abschlussprüfern und Regulatoren/Enforcementbehörden gesehen, warum eine Angabe erfolgt oder nicht. Der dadurch entstehende Dokumentationsaufwand könnte dazu führen, dass es für einige Unternehmen einfacher sein könnte, alle in einem IFRS-Standard enthaltenen Angaben zu machen, unabhängig davon, ob diese Angaben zur Erfüllung eines bestimmten Angabeziels erforderlich sind oder nicht.
Ähnliche praktische Bedenken sieht das DRSC bei der Formulierung zur Beschreibung der einzelnen Informationen (“While not mandatory, the following information may enable an entity to meet the disclosure objective”). Das DRSC merkt an, dass diese Angaben dennoch als "de facto mandatory" empfunden werden könnten, da das IASB gute Gründe hatte, diese Angaben in den Offenlegungsteil Abschnitt eines IFRS-Standards aufzunehmen.
Im Detail geht das DRSC auch auf die Vorschläge zu IAS 19 und IFRS 13 ein und äußert hier vereinzelt Kritik. Betroffen sind die Vorschläge zur Angabe alternativ möglicher Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts (IFRS 13.11-113) bzw. der Angabe einer Bandbreite alternativ möglicher Bewertungen der leistungsorientierten Verpflichtung (IAS 19.147S(d) und (e)). Nach Ansicht des DRSC könnte die Angaben solcher Werte im Widerspruch zu den bilanzierten Werten stehen (“might undermine the legitimacy“). Daher empfiehlt das DRSC die bisherigen Sensitivitätsangaben beizubehalten.
Praxistipp: Verschlankung des Anhangs
Eine Verschlankung des Anhangs und damit eine Konzentration auf unternehmensspezifische Information(en) ist sinnvoll. Die praktischen Bedenken des DRSC sind daher nachvollziehbar. Der Entwurf hat gute Ansätze, wird aber in der Praxis zu mehr Fragen als Lösungen führen.
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