EFRAG: Rückmeldung zu Klarstellungen an IAS 1 in ED/2020/3

Die EFRAG hat eine Stellungnahme im Entwurf veröffentlicht, in der es um die vorgeschlagene Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts der Änderungen an IAS 1 zum Ausweis von Schulden geht.

Der International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichte Ende Januar Änderungen an IAS 1 – Classification of Liabilities as Current or Non-current. Die Änderungen sind nur als Klarstellung der bestehenden Regeln anzusehen und ändern – so das IASB explizit – nicht die bestehenden Vorgaben zum Ausweis von Schulden als kurz- oder langfristig. Die Änderungen an IAS 1 bestanden u.a. in der Klarstellung, dass im Rahmen der Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig auf bestehende Rechte des Unternehmens zum Abschlussstichtag abzustellen ist. Für einen Überblick zu den Änderungen möchten wir auf unserem Bericht vom 19.3.2020 verweisen.

Vorgeschlagene Änderung des Erstanwendungszeitpunkts

Die Änderungen an IAS 1 legen als Erstanwendungsdatum den 1.1.2022 fest. Aufgrund der Coronapandemie schlug das IASB vor, den Zeitpunkt des Inkrafttretens um ein Jahr auf den 1.1.2023 zu verschieben, um den Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung (z.B. Vertragsanpassungen, Covenantklauseln neu verhandeln) der aus den Vorschlägen resultierenden Klassifizierungsänderungen zu geben. Die Anpassung des Erstanwendungszeitpunkts der Änderungen an IAS 1 aus Januar 2020 ist Gegenstand des am 4.5.2020 veröffentlichten Entwurfs ED/2020/3.

Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen soll weiterhin gestattet bleiben (für EU-IFRS-Bilanzierer ist ein EU-Endorsement vorausgesetzt). Stellungnahmen zum Entwurf sind bis zum 3.6.2020 möglich.

Positiver EFRAG-Stellungnahmeentwurf

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) hat am 8.5.2020 den Entwurf einer Stellungnahme veröffentlicht, in dem sie die vorgeschlagene Änderung unterstützt. Die EFRAG ist der Ansicht, dass die Vorteile eines Aufschubs unter den gegenwärtigen Umständen die Nachteile überwiegen würden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass eine frühere Anwendung der Änderungen weiterhin zulässig sein wird.

Praxishinweis: ED/2020/3 – Geplante Verschiebung verschafft IFRS-Bilanzierern mehr Zeit zur Rechteprüfung

Der identifizierte Klärungsbedarf bei der Unterscheidung von kurz- und langfristigen Schulden für die Darstellung in der Bilanz ist durch die Änderung an IAS 1 aufgegriffen worden. Den Unternehmen wird durch die im Entwurf angedachte Aufschiebung um ein Jahr Zeit gegeben, die bestehenden Rechte genauer zu prüfen.


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