Erleichterungen für Kleinstgesellschaften kommen
Die Neuregelung soll ab Geschäftsjahren gelten, die am oder nach dem 31. Dezember 2012 enden. Konkret sollen die Bilanz- und GuV-Gliederungen verkürzt erfolgen und auf einen Anhang verzichtet werden dürfen. Statt einer Offenlegung des Jahresabschlusses ist dieser nur beim Betreiber des Bundesanzeigers zu hinterlegen. Interessierten soll er nur auf Antrag als Kopie zugänglich sein.
Die Bundesregierung hat zwecks der Umsetzung der Micro-Richtlinie den Regierungsentwurf zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – kurz MicroBilG – verabschiedet und damit frühzeitig erste Schritte zur Implementierung der neusten EU-Vorgaben in das deutsche Bilanzrecht unternommen und den vorliegenden Referentenentwurf konkretisiert. Die Basis der Neuerungen bildet zunächst die Festlegung von Schwellenwerten für Erleichterungen respektive Befreiungen, wobei für kapitalmarktorientierte Unternehmen unabhängig von der Größenklassenzuordnung eine Inanspruchnahme grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Die Grenzwerte der Micro-Richtlinie
• 350.000 Euro Bilanzsumme,
• 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse,
• durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter eines Geschäftsjahres von 10
werden mit Art. 1 Abs. 7 MicroBilG-RegE in den neu einzuführenden § 267a HGB nF übernommen.
Die Rechtsfolge ist ebenso wie bei der Kategorisierung der Größenklassen nach § 267 HGB geregelt. Das heißt zwei der drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten sein. Ausnahme ist die Erstanwendung der Vorschrift und eine Unternehmensneugründung, wo die Betrachtung des aktuellen Geschäftsjahrs ausreicht. Damit fallen unter die Erleichterungsregelungen nicht nur Kleinstbetriebe sondern ggf. auch Holdinggesellschaften, die selten mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen und regelmäßig keinen Umsatz ausweisen.
Erleichterungen an weitere Voraussetzungen geknüpft
Neben den Größenmerkmalen hat die Bundesregierung bzw. bereits die EU noch eine qualitative Voraussetzung für die Nutzung der Erleichterungen vorgesehen: Im Jahresabschluss darf keine Bewertung zum beizulegendem Zeitwert erfolgt sein. Damit müssen Kleinstgesellschaften etwa bei vorhandenem Deckungsvermögen für Pensionszusagen bei der Saldierung nach § 246 Abs. 2 HGB eine Bewertung zu den (fortgeführten) Anschaffungskosten vornehmen.
Das MicroBilG gewährt bei Erfüllung dieser Bedingungen dann folgende Erleichterungen:
• § 266 Abs. 1 HGB nF: Aufstellung nur einer verkürzten Bilanz, in der zumindest die mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden;
• § 275 Abs. 5 HGB nF: Aufstellung nur einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtigung der Mindestangaben: Umsatzerlöse, sonstige Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Alle übrigen Erträge und Aufwendungen, wie etwa die Bestandsänderungen, sind in die Posten „sonstige …“ zuzuordnen;
• § 264 Abs. 1 HGB nF: Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Anhangs unter der Voraussetzung, dass Angaben zu Haftungsverhältnissen, zu Vorschüssen/Krediten an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und über Transaktionen eigener Aktien unter der Bilanz ausgewiesen werden;
• § 325a Abs. 3 HGB nF sowie § 326 Abs. 2 HGB nF (und weitere redaktionelle Änderungen): Einführung der Hinterlegung (Herausgabe nur auf Nachfrage) von Jahresabschlüssen statt deren direkter Offenlegung. Zur Inanspruchnahme der dauerhaften Hinterlegung ist ein Hinterlegungsauftrag zu erteilen. Hinsichtlich des Offenlegungsorgans bleibt es unverändert beim BanZ.
Regierung nutzt Mitgliedstaatenwahlrecht
Der deutsche Gesetzgeber hat damit von seinem Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch gemacht und nicht alle in der Micro-Richtlinie vorgesehenen Erleichterungen übernommen.
So ist die Übernahme der Option zum (teilweisen) Verzicht auf die Ermittlung und den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten in deutsches Recht im MicroBilG-RegE nicht vorgesehen.
Darüber hinaus wurde für Tochter-Konzerngesellschaften die Erleichterung für die Befreiung von den Rechnungslegungspflichten unter Beachtung der §§ 264ff. HGB auch auf diejenigen Gesellschaften ausgeweitet, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind. Diese letzte Regelung gilt jedoch ebenso wie Konkretisierungen von ausländischem Investmentvermögen im Rahmen der Konzernbilanzierung erst ab dem Geschäftsjahr 2013.
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