EU-Endorsement: Änderungen an IAS 19 in EU-Recht übernommen

Die Änderungen zum Umgang mit Planänderungen, -kürzungen oder –abgeltungen im Anwendungsbereich von IAS 19 (Leistungen an Arbeitnehmer) wurden auf EU-Ebene vorbehaltslos übernommen.

Anfang Februar 2018 hatte der International Accounting Standards Board (IASB) Änderungsvorschläge an IAS 19 herausgebracht, die auf Anfragen beim IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) in 2014 zurückgehen.

Bislang keine Neubewertungen der Nettoschuld (bzw. des Nettovermögenswerts)

Der laufende Dienstzeitaufwand bestimmt sich auf Basis der versicherungsmathematischen Annahmen zu Beginn der Periode. Der Nettozinsaufwand (bzw. -ertrag) ergibt sich dann aus der Multiplikation der Nettoschuld (bzw. des Nettovermögenswerts) und des Zinssatzes, wie zu Beginn der Periode ermittelt. Die Nettoschuld (bzw. der Nettovermögenswert) ist somit lediglich um aus dem Plan geleistete Zahlungen und Beiträge zum Versorgungsplan während der Periode anzupassen (vgl. IAS 19.123).

Die Änderungen an IAS 19 betreffend Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen (Plan Amendment, Curtailment or Settlement) weichen von diesem Grundsatz ab.

Neubewertung bei Änderung, Kürzung oder Erfüllung eines leistungsorientierten Plans

Erfolgt eine Neubewertung der Nettoschuld (oder des -vermögens) aus einem leistungsorientierten Plan aufgrund einer Anpassung nach IAS 19.99 (Änderung, Kürzung oder Erfüllung) werden der laufende Dienstzeitaufwand und der Nettozinsaufwand für die darauffolgende Periode auf Basis der (aktualisierten) Annahmen zur Neubewertung vorgenommen („using the assumptions used for the remeasurement“).

Ein nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand und ein Gewinn/Verlust aus einer Planerfüllung haben jedoch keine Auswirkungen auf den laufenden Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen in der laufenden Berichtsperiode vor einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung.

Die Änderungen sind anzuwenden auf Berichtsperioden, die am 1.1.2019 beginnen.

Auf europäischer Ebene ist nun ein Endorsement erfolgt. Im Amtsblatt vom 14. März 2019 wurde die Änderung mit Verordnung (EU) Nr. 2019/402 vom 13. März 2019 veröffentlicht.

Praxis-Tipp: Änderungen müssen bei aktueller Bilanzierung berücksichtigt werden

Die Änderungen an IAS 19 sind als Klarstellungen anzusehen, d. h. Unternehmen haben diese bei der aktuellen Bilanzierung (auch Halbjahr) zu berücksichtigen.


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