13 Draft European Sustainability Reporting Standards (D-ESRS) verabschiedet
Öffentlicher Konsultationsprozess, Roadshows und Kurzvideos als nächste Schritte
Die Draft Standards wurden anschließend am 29. April 2022 auf der Internetseite der EFRAG veröffentlicht. Es folgt nun ein 100 Tage dauernder öffentlicher Konsultationsprozess bis zum 8. August 2022. Die Konsultation soll anhand eines Kataloges von ca. 60 standardisierten Fragen erfolgen. Im Juni 2022 sind Roadshows der EFRAG zu den Standards in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten geplant. Bestandteil des Prozesses der Erläuterung der Standards sollen auch Kurzvideos zu bestimmten Kernthemen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sein, die öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.
Komprimiertes Set an sektorübergreifenden Standards
Die vorliegenden Draft Standards stellen eine signifikante Überarbeitung der bereits veröffentlichten Arbeitspapiere dar. Mit 116 Offenlegungsverplichtungen (Disclosure Requirements), wovon 47 narrativ und 69 quantitativer Natur sind, liegt ein komprimiertes Set an sektorübergreifenden Standards vor. Beachtlich ist, dass die gesetzliche Grundlage für die D-ESRS die Corporate Social Reporting Directive (CSRD) ist, welche ihrerseits bisher nur als Draft vorliegt. Es wird davon ausgegangen, dass offene Fragen zur CSRD im Mai 2022 geklärt und die CSRD im Anschluss finalisiert wird. Schon jetzt stellen die Draft Standards einen Meilenstein in der Nachhaltigkeitsberichterstattung dar, da diese für die betroffenen Unternehmen erstmals verbindlich und prüfungspflichtig sein werden.
Die Entstehung der Draft Standards
Die Draft Standards sind innerhalb kurzer Zeit unter Einbeziehung diverser Experten verschiedenster Länder der Europäischen Union erstellt worden. Ferner ist die Expertise der Global Reporting Initiative, Shift und Wiki im engen Austausch mit dem ISSB, SASB sowie der ESMA, DG Fisma, um nur einige zu nennen, in die Draft Standards eingeflossen. Die erarbeiteten Offenlegungsanforderungen sind durch die Entwurfsfassung der CSRD, aber auch insbesondere von der Global Reporting Initiative (GRI) oder der Sustainable Finance Directive (SFDR) beeinflusst.
Feedback als wichtiger Bestandteil der Draft Standards
Insbesondere die Vernetzung mit anderen EU-Regularien, wie bspw. der EU-Taxonomie, sind bei der Standardentwicklung beachtet worden. Gleichwohl gibt es bisher keinen Markttest, so dass das Feedback der Anwender von besonderer Bedeutung sein wird. Insbesondere derjenigen, die erstmals eine Nachhaltigkeitsberichterstattung initiiert durch die CSRD erstellen werden.
Der ESRS-PTF war es bewusst, dass die einzelnen Draft Standards eine unterschiedliche Qualität haben und weitere Adjustierungen über den Konsultationsprozess zu erwarten sind: so entwickeln sich einzelne Themenfelder kontinuierlich weiter (z.B. im Kontext des D-ESRS E4 „Biodiversität und Ökosysteme“), andere weisen eine derart hohe Komplexität auf, die weitergehende Anwendungsvorgaben erforderlich machen. Grundlage der Konsultation werden die verbindlich anzuwendenden Offenlegungsanforderungen und die Anwendungsrichtlinien sein. Die zugrundeliegenden Erläuterungen („Basis for Conclusions“) sind nicht Bestandteil der Konsultation.
Ausblick: Weitere spezifischere Standards werden folgen
Die Entwicklung von Draft Standards von freiwillig berichtenden Klein-, und mittelständischen Unternehmen, sogenannten SME´s, aber auch von sektorspezifischen Standards oder ein Standard zur Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichtsangaben werden folgen.
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
9.866
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.9621
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.052
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Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
2.535
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
2.410
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Urlaubsrückstellung berechnen
1.976
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.9442
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Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
1.872
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
1.829
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Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
1.425
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