Steuerliches Wahlrecht gilt vorerst weiter
Ein produzierendes Unternehmen muss das Vorratsvermögen sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz mit den Herstellungskosten aktivieren. Die Fertigungs- und Materialkosten (Einzel- und Gemeinkosten) sind obligatorisch. Bei den Verwaltungsgemeinkosten besteht ein handelsrechtliches Wahlrecht.
Die Finanzverwaltung lässt nach den Einkommensteuer-Richtlinien 2008 dieses Wahlrecht bisher auch für steuerliche Zwecke gelten. Aktuell hatte sie geplant, steuerlich eine Aktivierungspflicht für die Verwaltungsgemeinkosten zu verfügen und hätte dabei wohl auch die Rückendeckung der Rechtsprechung gehabt. Nach vielfacher Kritik lässt sie das Aktivierungswahlrecht nun vorerst weitergelten
Praxistipp:
Das handels- und steuerrechtlich getrennt ausübbare Wahlrecht ermöglicht es den Unternehmen die Verwaltungskosten steuerlich sofort abzuziehen und die Steuerlast auf noch nicht verkaufte (und damit auch noch nicht erlöste) Produkte in Grenzen zu halten. Gleichwohl kann man unter Bankengesichtspunkten den Vermögensausweis handelsrechtlich verbessern.
(BMF-Schreiben vom 25. März 2013; Az. IV C 6 – S 2133/09/10001).
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vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Beitrag ist korrekt und entspricht der inzwischen verabschiedeten Richtlinie. Vertiefende Informationen finden Sie in unserem Top-Thema unter http://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/herstellungskosten/herstellungskostenuntergrenze-aktueller-stand_190_143890.html.
Viele Grüße
Anke Braun, Haufe Online Redaktion