Änderungen an IAS 8 und IAS 1 zur Wesentlichkeit in EU-Recht übernommen
Am 31.10.2018 hat der International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an IAS 1 und IAS 8 – Definition of Material – herausgegeben. Das Projekt zum Themenkomplex Wesentlichkeit geht aus der im Jahr 2012 gestarteten Angabeninitiative des IASB hervor.
Vereinheitlichung des Umgangs mit dem Begriff „materiality“
Ziel der Änderung ist eine Vereinheitlichung der Definition von Wesentlichkeit in allen IFRS und dem Rahmenkonzept. Weiterhin soll verhindert werden, wesentliche durch unwesentliche Informationen zu verschleiern. Zu diesem Zweck wird eine Klarstellung der Definition von „wesentlich“ vorgenommen:
Information is material if omitting, misstating or obscuring it could reasonably be expected to influence decisions that the primary users of general purpose financial statements make on the basis of those financial statements, which provide financial information about a specific reporting entity.
Verschleiern von Informationen zukünftig nicht standardkonform
Die bisherige Definition von Wesentlichkeit in den IFRS behandelte „nur“ das Auslassen oder fehlerhafte Darstellen von Informationen. Mit dem neuen Verweis zwischen den einzelnen Standards soll klargestellt werden, dass eine Verschleierung („obscuring“) von wesentlichen Informationen durch unwesentliche Informationen, ähnliche Auswirkungen haben kann wie das Weglassen.
Weiterhin wurde präzisiert, dass Informationen wesentlich sind, wenn eine Auswirkung in „vernünftiger Weise zu erwarten ist“ („could reasonably be expected“). Vorher wurde in allgemeiner Form nur auf ein „beeinflussen“ abgestellt. Weiterhin werden die “primären Abschlussadressaten“ (primary users) als Empfänger der Finanzkommunikation spezifiziert. Es wird herausgestellt, dass die Zielempfänger mehrheitlich auf die in den Abschlüssen gegebenen Informationen zurückgreifen müssen.
Übernahme der Änderungen an IAS 8 und IAS 1 in EU-Recht und Anwendungsdatum
Die Verordnung (EU) Nr. 2019/2104 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 10.12.2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Änderungen sind für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen (EU-Anwendungsdatum entspricht IASB). Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Praxishinweis: Definition von „wesentlich“ nun klarer
Die Änderungen stellen die Definition von „wesentlich“ (einheitlich) klar. Die Anwendung sowie Auswirkungen in der Praxis, insbesondere auf den Abschlusserstellungsprozess, bleiben abzuwarten.
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
8.284
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Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
4.155
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
4.143
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.8611
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.670
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Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
2.682
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
2.2692
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Urlaubsrückstellung berechnen
2.194
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Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
2.185
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
2.149
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EFRAG veröffentlicht Diskussionspapier zur Kapitalflussrechnung
19.12.2024
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RNE und DRSC veröffentlichen Handreichung zum Thema Biodiversität
18.12.2024
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Jahresabschluss 2024: Überblick aller gesetzgeberischen Neuerungen
17.12.2024
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Jahresabschluss-Checkliste 2024: Vorarbeiten
12.12.2024
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Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance)
11.12.2024
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Unternehmensberichterstattung durch CSRD im Wandel
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EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
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CSRD – Betroffene Unternehmen
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Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Kein Ausweiswahlrecht mehr für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
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