IASB: Änderungen an IFRS 9 veröffentlicht

Das IASB hat eine klarstellende Änderung veröffentlicht, wie bestimmte finanzielle Finanzinstrumente mit Vorfälligkeitsregelungen nach IFRS 9 klassifiziert werden. Unklar war, ob für bestimmte Instrumente eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgeschlossen ist.

IASB veröffentlicht Amendments zu IFRS 9

Das International Accounting Standards Board hatte am 21.4.2017 einen Entwurf mit Änderungen an IFRS 9 (ED/2017/3 – Prepayment Features with Negative Compensation) veröffentlicht, der durch eine Einreichung beim IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) ausgelöst wurde. Am 12.10.2017 ist nun die finale Änderung Prepayment Features with Negative Compensation (Amendments to IFRS 9)  veröffentlicht worden.
Bisherige Regelungen in IFRS 9 zu prepayment features waren nicht eindeutig.

Die Regelungen zur Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten mit vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten (prepayment features) des Emittenten und/oder des Investors waren – nach der wohl herrschenden Auffassung – bislang nicht eindeutig. Nach den bislang geltenden (aber noch nicht anzuwendenden) Vorschriften war in Bezug auf die Klassifizierung von Finanzinstrumenten die Zahlungsstrombedingung (SPPI-Test) dann nicht erfüllt, wenn der Kreditgeber im Falle einer Kündigung durch den Kreditnehmer eine Ausgleichszahlung (Vorfälligkeitsentschädigung) leisten müsste. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung mit Ausgleichszahlung an die kündigende Partei wird nach der Änderung eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. ergebnisneutral im other comprehensive income (OCI) möglich sein.

Änderung sieht nur noch eine Bedingung zur Erfüllung des SPPI-Tests vor

Während im Entwurf noch zwei Bedingungen enthalten waren, sieht die aktuelle Änderung lediglich nur noch eine Bedingung für die Erfüllung des SPPI-Tests vor. Nach der Neuregelung ist Voraussetzung, dass die Partei, die vorzeitig beenden will, einen angemessenen Ausgleich tatsächlich erhalten muss. Das Vorzeichen der Ausgleichszahlung ist dabei nicht relevant. Die Berechnung dieser Ausgleichszahlung muss sowohl für den Fall einer Vorfälligkeitsentschädigung wie auch für den Fall eines Vorfälligkeitsgewinns gleich sein.

Ebenfalls klargestellt: Modifikationen finanzieller Verbindlichkeiten

Neben der Änderung zu Vorfälligkeitsentschädigungen gab es auch noch eine Klarstellung zu Modifikationen finanzieller Verbindlichkeiten. Hiernach soll nach der Modifikation der Buchwert einer finanziellen Verbindlichkeit unmittelbar erfolgswirksam angepasst werden.

Inkrafttreten der Änderungen zu IFRS 9 

Die Änderungen treten retrospektiv für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet. Auf EU-Ebene ist eine entsprechende Übernahme in EU-Recht (endorsement) vorgeschaltet.

Praxis-Hinweis: Änderungen an IFRS 9 können rückwirkende Änderung einer Bilanzierungsmethode bedingen

Die Änderungen des IASB an IFRS 9 sind in Zukunft für alle Unternehmen von unmittelbarer Relevanz. Insbesondere die Klarstellung zur Modifikation finanzieller Verbindlichkeiten kann eine rückwirkende Änderung einer Bilanzierungsmethode bedingen, sofern bisher nicht die fortgeführten Anschaffungskosten, sondern der Effektivzinssatz angepasst wurde.


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