Änderungsentwurf zu IFRS 3 und IFRS 11 veröffentlicht
Das IASB hat am 28.6.2016 einen Entwurf ED/2016/1 - Definition of a Business and Accounting for Previously Held Interests zu Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11 veröffentlicht. Der Entwurf beinhaltet einerseits Ergebnisse des Post-Implementation-Review zu IFRS 3, der u.a. Schwierigkeiten in der Praxis bei der Abgrenzung eines business (Geschäftsbetrieb) aufzeigte. Andererseits werden im Entwurf dem IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) vorgelegte Sachverhalte betreffend gehaltener Anteile an gemeinschaftlichen Tätigkeiten, die bereits vor Erlangung einer (gemeinschaftlichen) Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb bestanden, klargestellt.
Änderungen zur Definition eines business und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile
Die Änderungsvorschläge betreffend IFRS 3 und IFRS 11 umfassen folgende Punkte:
- Definition eines business
Ein business umfasst inputs, processes und outputs. Diese Kriterien waren in der Vergangenheit nicht immer zweifelsfrei bzw. ermessensbehaftet. Gleichwohl ist die Abgrenzung von unmittelbarer Relevanz. Liegt ein business vor, ist IFRS 3 (Kaufpreisallokation) einschlägig, sofern nicht, ist die Bilanzierung eines Erwerbs nach IFRS 3 ausgeschlossen (u.a. keine Möglichkeit der Hebung von goodwill). Als Klarstellung will der IASB nun insbesondere die Definition von outputs anpassen. Danach sind explizit nur noch „goods or services to customers“ sowie „investment income“ oder „other revenues“ als zulässige output-Formen anerkannt. Die bisherigen Optionen ersparter Kosten (lower cost) oder allgemeiner economic benefits wurde gestrichen. Zudem wird IFRS 3 um ein neues Prüfschema in IFRS 3.B8A erweitert. Danach ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich der fair value des erworbenen Vermögens auf nur einen einzigen identifizierbaren Vermögenswert „konzentriert“ (Integration neuer Leitlinien), oder auf eine Gruppe von ähnlichen Vermögenswerten. Sofern nur ein einziger Vermögenswert tatsächlich vergütet wird, liegt kein business vor. Sofern eine Gruppe erworben wird, ist zu prüfen, ob diese mind. einen Input und einen substanziellen Prozess (ebenfalls Integration neuer Leitlinien in IFRS 3) umfassen, um zusammen die Möglichkeit zu haben einen output zu kreieren. Dabei soll bereits die Möglichkeit der Generierung ausreichend sein. IFRS 3 wird ebenso um diverse illustrative examples (u.a. Erwerb von Einfamilienhäuser, Biotech-Unternehmen, Markenrechte, Renditeimmobilien) erweitert.
Bilanzierung von zuvor gehaltenen Anteilen
Angesprochen wird die Bilanzierung von zuvor gehaltenen Anteilen (previously held interests), wenn ein Investor erstmals alleinige Beherrschung oder gemeinschaftliche Beherrschung über ein business erlangt, welches eine joint operation gem. IFRS 11 darstellt. Erlangt der Investor erstmalig alleinige Kontrolle ist eine Neubewertung der zuvor gehaltenen Anteile i.S. einer business combination achieved in stages notwendig (neuer IFRS 3.42A). Wird hingegen „nur“ gemeinsame Kontrolle erworben, ist kein Anlass für eine Neubewertung gegeben (previously held interests in the assets and liabilities of the joint operation are not remeasured).
Erstanwendungsdatum und Stellungnahmen
Ein Erstanwendungsdatum ist für beide Änderungen noch nicht vorgesehen bzw. eingefügt. Stellungnahmen zum ED/2016/1 können bis zum 31.10.2016 eingereicht werden.
Praxistipp
Die Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11 betreffen zentrale Standards. Insbesondere die Änderung an IFRS 3 kann die bisherige Bilanzierungsweise - eine Finalisierung und Übernahme der Änderung vorausgesetzt - grundlegend beeinflussen. So könnte die ggf. bisherige Vorgehensweise nicht mehr haltbar sein und bisher als Unternehmenszusammenschluss bilanzierte Erwerbe künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich des IFRS 3 fallen. Unternehmen sollten aus diesem Grund die weiteren Entwicklungen verfolgen.
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