IASB ergänzt IFRS 9
Der International Acconting Standards Board (IASB) hat im Rahmen der Überarbeitung der Regelungen zu Finanzinstrumenten einen neuen Abschnitt an IFRS 9 veröffentlicht. Dieser behandelt die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Bei der Überarbeitung der Vorschriften zum Hedge Accounting hatte sich der IASB zunächst entschieden, allgemeine Prinzipien der Sicherungsbilanzierung festzulegen, bevor das Thema Macro-Hedge Accounting bearbeitet wird.
Folgende wesentliche Neuerungen enthält der neue Abschnitt:
• Erweiterter Umfang qualifizierender Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente: Der Umfang der für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen infrage kommender Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente wird erweitert. So dürfen nun Derivative Teil eines Grundgeschäfts sein oder auch Gruppen und Nettopositionen als Grundgeschäfte designiert werden. Als Sicherungsinstrumente dürfen nach den Neuerungen auch Kassageschäfte designiert werden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und deren Wertänderungen erfolgswirksam erfasst werden.
• Geänderte Vorschriften zur Effektivitätsmessung: Entgegen der bisherigen verpflichtenden Regelungen des IAS 39, die Effektivität einer Sicherungsbeziehung anhand vorgegebener Schwellenwerte (Intervall von 80 bis 125 Prozent) zu begrenzen, entfällt dieser Test nach IFRS 9. Es muss nach IFRS 9 „nur“ ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument nachgewiesen werden. Eine Berechnung von quantitativen Schwellenwerten als zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Hedge Accounting Regelungen besteht nicht (mehr).
• Erweiterte Angabepflichten: Neben den erleichterten Anforderungen werden aber die Angaben erweitert. So sind (dezidierte) Angaben zur Risikomanagementstrategie eines Unternehmens, zu den Zahlungsströmen aus Sicherungsmaßnahmen sowie zur Auswirkung der Sicherungsbilanzierung auf den Abschluss notwendig.
Wahlrecht IAS 39 für Sicherungsbeziehungen
Das neue (allgemeine) Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen behandelt nicht Portfolio oder Macro Hedge Accounting. Zur Vermeidung, dass Anwender zweimal ihre Bilanzierungsweise anpassen müssen, wurden zwei Wahlrechte gewährt:
• Wurde bislang Portfolio Hedge Accounting von Festzinsrisiken gemäß IAS 39.81A angewandt, darf diese Regelung auch nach Einführung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 beibehalten werden.
• Ein anderes Methodenwahlrecht erlaubt sämtliche Sicherungsbeziehungen entweder entsprechend den bestehenden Regeln nach IAS 39 oder nach den Regelungen des IFRS 9 abzubilden.
Auch mit Veröffentlichung des neuen Abschnitts bleibt der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (Gesamt-)Regelungen offen. Der Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 wird erst dann festgelegt, wenn der Standard vollständig überarbeitet bzw. final ist. Offen sind insbesondere die Regelungen zum neuen Wertminderungsmodell. Darüber hinaus bleibt für Anwender in Europa noch eine Übernahme in EU-Recht abzuwarten.
Fazit
Die neuen Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 werden Zug um Zug zusammengefügt. Mit dem neuen Abschnitt zur (allgemeinen) Sicherungsbilanzierung ist ein weiteres wichtiges Kapitel vollendet. Auf EU-Ebene bleibt es aber abzuwarten, wann IFRS 9 vollständig freigegeben wird.
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