IASB veröffentlicht Annual Improvements

Der IASB hat die Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen (Annual Improvements) für zwei Zyklen 2010 bis 2012 sowie 2011 bis 2013 veröffentlicht, die insgesamt elf Modifzierungen von Regeln umfassen.

Im Jahr 2006 hatte der International Accounting Standards Board (IASB) ein (Dauer-)Projekt initiiert, mit dem weniger dringliche, aber dennoch notwendige Änderungen an den IFRS in einem zyklischen Sammelstandard veröffentlicht werden sollen. Seitdem wurden durch den Annual Improvements Process (AIP) in regelmäßigen Abständen gesammelte Änderungen am Regelwerk veröffentlicht.

Jetzt hat derIASB den fünften (AIP 2010-2012) und der sechste (AIP 2011-2013) Zyklus verabschiedet. Die Änderungen aus beiden Standards sind anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Juli 2014 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Nachfolgend sind die einzelnen Änderungen im Überblick dargestellt.

Änderungen in den AIP 2010 bis 2012
• IFRS 2 - Definition of vesting condition: Die Definition von „Leistungsbedingung“ (performance condition) und „Dienstbedingung“ (service condition) wird erstmals separat voneinander klargestellt.
• IFRS 3 - Contingent consideration: Werden finanzielle Vermögenswerte oder Schulden als bedingte Gegenleistungen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses klassifiziert, so unterliegen diese zum jedem Stichtag einer erfolgswirksamen fair value Bewertung.
• Änderungen an IFRS 8: Erstens: Werden zwei oder mehrere operative Segmente zusammengefasst, so hat sind die Ermessenentscheidungen, die bei der Anwendung der Kriterien von IFRS 8.12 getroffen wurden offenzulegen (insbesondere hinsichtlich des Nachweises ähnlicher wirtschaftlicher Charakteristika). Zweitens: Eine Überleitung der Summe der zu berichtenden Vermögenswerte auf die Vermögenswerte des Unternehmens ist nur dann offenzulegen, wenn die Vermögenswerte des Segments auch regelmäßig berichtet werden (management approach).
• IFRS 13 - Amendment to Basis for conclusions: Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IFRS 9 bzw. IAS 39 ohne festgelegte Verzinsung können auch nach Veröffentlichung von IFRS 13 ohne Abzinsung bewertet werden, sofern der Effekt der nicht erfolgten Abzinsung unwesentlich ist.
• IAS 24 Related party disclosures: Erbringen Unternehmen bestimmte Dienstleistungen mit Bezug zu Geschäftsführung für die Berichtseinheit oder das Mutterunternehmen der Berichtseinheit (z.B. Managementleistungen durch eine Gesellschaft) so sind diese als key management personell und somit als nahestehend für die Berichtseinheit zu beurteilen.
• IAS 38/IAS 16 - Revaluation: Es erfolgt eine Klarstellung, dass bei einer (nachträglichen) Neubewertung eines materiellen/immateriellen Vermögenswerts der Bruttobuchwert entsprechend auch an die Neubewertung (anteilsgemäß) anzupassen ist.

Änderungen an den AIP 2011 bis 2013
• IFRS 1 First-time adoption of international financial reporting standards: Ein Unternehmen hat in seinem ersten IFRS-Abschluss die Wahl zwischen der Anwendung von bestehenden und derzeit geltenden IFRS oder der vorzeitigen Anwendung von neuen oder überarbeiteten IFRS, die zwar noch nicht verpflichtend anzuwenden sind, aber deren vorzeitige Anwendung zulässig ist. Je nach Wahlrechtsausübung ist der einmal gewählte Standard bzw. die Version über alle Perioden hinweg retrospektiv anzuwenden.
• IFRS 3 Business combinations: Klarstellung, dass der Ausschluss vom Anwendungsbereich von IFRS 3 für alle Arten von gemeinschaftlichen Vereinbarungen (joint arrangements; IFRS 11) auch im Abschluss des joint ventures bzw. der joint operation selbst gilt.
• IFRS 13 - Amendment to Basis for conclusions: IFRS 13.48 gewährt eine partielle Erleichterung für die Bewertung auf Portfolioebene. Danach hat ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der betreffenden Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten anhand des Preises zu bemessen, den Marktteilnehmer am Stichtag für die Nettorisikobelastung bilden würden. Voraussetzung ist gem. IFRS 13.52, dass die finanziellen Vermögenswerte und Schulden gem. IAS 39 bzw. IFRS 9 bilanziert werden. Nun wurde klargestellt, dass die Erleichterung alle Verträge beinhaltet, die nach IAS 39 oder IFRS 9 bilanziert werden, unabhängig davon, ob diese (Nettoposition) die Definition eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit nach IAS 32 erfüllt.
• IAS 40 Investment property: Die Kriterien in IAS 40 zur Einstufung einer Immobilie als eigenbetrieblich genutzt oder als Renditeimmobilie sind unabhängig davon zu beurteilen, ob die gesamte Transaktion ggf. die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 erfüllt. Beide Standards (IAS 40 und IFRS 3) sind unabhängig voneinander anzuwenden.

Einschätzung
Die Änderungen der beiden AIP Zyklen sind meist klarstellender Natur. Von besonderer Relevanz könnte die neue Offenlegungspflicht nach IFRS 8 sein, da Unternehmen nochmals kritisch prüfen sollten, inwiefern die Zusammenfassungskriterien in Gänze erfüllt sind. Auch die Klarstellungen zu IAS 24 bedingen eine Erweiterung der Anhangangaben, hier des „Personenkreises“, dessen Vergütungen offenzulegen sind.


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