Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 15?
Sowohl der IASB als auch der US-amerikanische Standardsetzer FASB hatten am 24. Mai 2014 als Ergebnis des gemeinsamen Projekts ihre Standards zur Bilanzierung von Umsatzerlösen aus Verträgen mit Kunden veröffentlicht. Hinsichtlich des Erstanwendungszeitpunkts war in beiden Standards ein Erstanwendungszeitpunkt vorgesehen, wonach der (jeweilige) Standard erstmalig auf Berichtsperioden, die nach dem 1. Januar 2017 beginnen, anwendbar ist.
Auf der Sitzung des US-amerikanischen Standardsetzer FASB am 1. April 2015 wurde nun vorläufig entschieden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens seines Erlöserfassungsstandards (Accounting Standards Update No. 2014-09, Revenue from Contracts with Customers) um ein Jahr aufzuschieben. Danach würden kapitalmarktorientierte Unternehmen den neuen Standard für Berichtsperioden, die nach dem 15. Dezember 2017 beginnen erstmalig anwenden. Es soll zudem eine vorzeitige Anwendung für US-GAAP anwendende kapitalmarktorientierte Unternehmen zugelassen werden, die jedoch nur für Berichtsperioden gelten, die am oder nach dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens beginnen. Die vorläufigen Entscheidungen werden als Entwurf veröffentlicht und können innerhalb von 30 Tagen kommentiert werden.
Der IASB hat in Bezug auf IFRS 15 noch keine ähnliche Verlautbarung getätigt. Bislang hatte nur die die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) eine Empfehlung für die Übernahme von IFRS 15 in EU-Recht empfohlen. In dieser Empfehlung sprach sich die EFRAG noch für das IASB-Erstanwendungsdatum zum 1. Januar 2017 aus. Nach der aktuellen Agenda des IASB von März 2015 ist jedoch ein Standardentwurf mit dem Titel „Clarifications to IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers“ vorgesehen. Insofern bestehen Anzeichen, dass das IASB ggf. dem angedachten Vorgehen des FASB folgen könnte.
Ähnliches kann man auch aus Äußerungen von IASB-Mitgliedern vernehmen, die ebenfalls eine Verschiebung auf IASB-Seite vermuten lassen. So wird ein IASB-Mitglied in einem Beitrag vom 18. Februar 2015 im Journal of Accountancy zitiert: „So it’s pretty obvious that there’s going to have to be a deferral in light of all these potential changes we’re talking about”. Demnach bestehen in Bezug auf einzelne Anwendungsfragen wohl Differenzen, die - im Lichte der Konvergenz der beiden Standards - primär geklärt werden müssten. Denkbar ist auch, dass so bevorstehende Problematiken für sog. dual listed companies, also sowohl nach IFRS als auch nach US-GAAP bilanzierende Unternehmen umgangen werden sollen. Diese hätten bei einer nur einseitigen Verschiebung seitens des FASB keine Vorteile, da für IFRS-Zwecke der neue Standard IFRS 15 schon früher angewendet werden müsste.
Praxistipp
Für einen Aufschub des Zeitpunkts auf beiden Ebenen (IFRS und US-GAAP) spricht u.a. eine ansonsten mangelnde Vergleichbarkeit von Abschlüssen außerhalb Europas (IASB-Anwendungsdatum vs. späteres US-GAAP-Anwendungsdatum). Darüber hinaus würde der zeitliche Aufschub vielen Unternehmen noch genügend zeitliche Ressourcen zur Verfügung stellen sich eingehend mit den neuen Anforderungen des IFRS 15 auseinanderzusetzen. Es bleibt abzuwarten, ob sich das IASB Ende April auf seiner Sitzung hierzu äußern wird.
Quellen:
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
8.284
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Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
4.155
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
4.143
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.8611
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.670
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Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
2.682
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
2.2692
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Urlaubsrückstellung berechnen
2.194
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Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
2.185
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
2.149
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