IFRS: Sechs Änderungen gelten jetzt europaweit
Beginnend 2006 hatte der IASB ein (Dauer-)Projekt initiiert, mit dem weniger dringliche aber dennoch notwendige Änderungen an den IFRS in einem zyklischen Sammelstandard veröffentlicht werden sollen. Seitdem wurden durch den Annual Improvements Process (AIP) in regelmäßigen Abständen gesammelte Änderungen veröffentlicht. Der vierte Zyklus (AIP 2009 bis 2011), der bereits im Mai 2012 seitens des IASB veröffentlicht wurde, ist nun in EU-Recht übernommen worden. Die insgesamt sechs Änderungen an fünf Standards sind erstmals in einem Geschäftsjahr, beginnend ab dem 1. Januar 2013, anzuwenden. Grundsätzlich sind alle Änderungen retrospektiv anzuwenden.
Änderungen im Überblick
Folgende Änderungen sind mit der Übernahme ins EU-Recht in Kraft getreten:
IFRS 1 (Fremdkapitalkosten): IFRS-Erstanwender dürfen die Regelungen von IAS 23 zu Fremdkapitalkosten, insbesondere der Pflicht zur Aktivierung von Fremdkapitalkosten auf qualifying assets, wahlweise erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS oder schon ab einem früheren Zeitpunkt anwenden. Nach bisherigen local GAAP aktivierte Fremdkapitalkosten werden nicht angepasst. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS ist aber die Einhaltung der Regelung von IAS 23 geboten.
IFRS 1 (Wiederholte Erstanwendung): IFRS 1 muss vom Unternehmen immer dann angewandt werden, wenn der vorherige Jahresabschluss keine ausdrückliche und uneingeschränkte Bestätigung der Übereinstimmung mit den IFRS beinhaltet, auch dann, wenn in einer vorherigen Periode bereits IFRS angewandt wurden.
IAS 1 (Vergleichsinformationen und dritte Bilanz): Bei einer retrospektiven Anpassung gem. IAS 8 ist eine dritte Bilanz zu Beginn der Vergleichsperiode darzustellen. Anhangangaben zu dieser Bilanz sind nicht erforderlich. Werden freiwillig über eine verpflichtende Vergleichsperiode hinaus noch zusätzliche Angaben gemacht (z.B. Gesamtergebnisrechnung) bedingt dies zwingend auch die zugehörigen Anhangangaben. Folgewirkung für IFRS 1: Ein IFRS-Erstanwender muss drei Bilanzen veröffentlichen mit der verpflichtenden Offenlegung der zugehörigen Anhangangaben für alle drei Bilanzen.
IAS 16 (Wartungsgeräte): Wartungsgeräte mit einer längeren Nutzungsdauer als einer Periode sind als Sachanlagevermögen auszuweisen, bei kürzerer Nutzung erfolgt ein Ausweis als Vorratsvermögen. Die existierende Vorschrift, bei der Wartungsgeräte/Ersatzteile die in Verbindung mit einer Sachanlage stehen (genutzt werden können), als Sachanlagevermögen anzusetzen sind, wird gestrichen.
IAS 32 (Steuereffekte bei Ausschüttungen an Eigenkapitalgeber): Fraglich war, ob steuerliche Konsequenzen aus Dividendenzahlungen aber auch mit der Ausgabe bzw. dem Rückkauf von EK-Instrumenten in Verbindung stehende Transaktionskosten erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu erfassen sind. Nach Klarstellung sind gem. IAS 12 steuerliche Konsequenzen aus Dividendenzahlungen erfolgswirksam, diejenigen in Verbindung mit Transaktionskosten aus Eigenkapitaltransaktionen erfolgsneutral zu erfassen.
IAS 34 (Segmentangaben im Zwischenbericht): Es erfolgte eine Anpassung an IFRS 8, nach der die Angabe von Segmentvermögenswerten im Zwischenbericht nur notwendig ist, wenn dies auch regelmäßig Teil der Berichterstattung an die oberste Entscheidungsebene (CODM) ist.
Fazit
Die Änderungen des AIP 2009-2011 sind meist klarstellender Natur. Die Auswirkungen für fortlaufende IFRS Anwender sind damit zum Teil auch nicht einschlägig (IFRS 1). Am meisten Bedeutung finden wird sicherlich die Klarstellung zu IAS 16 sowie IAS 32. Aber auch in den Zwischenberichten 2013 sollte die Klarstellung zu IAS 34 bereits ihre Umsetzung finden.
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