IASB veröffentlicht Verlautbarung „Mangel an Umtauschbarkeit (Änderungen an IAS 21)“
Leitlinien zu Bestimmungskriterien für die Umtauschbarkeit einer Währung und das Wechselkursverhältnis
Die aktuelle, auf eine Ergänzung/Änderung des bestehenden Regelwerks ausgerichtete Verlautbarung beinhaltet Leitlinien und spezifiziert, wann eine Währung umtauschbar ist und wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, wenn sie nicht umtauschbar ist. Explizite Vorschriften dazu, welchen Wechselkurs ein Unternehmen zu verwenden hat, wenn der Stichtagskurs nicht beobachtbar ist, enthielt IAS 21 bisher nicht.
Dem Projekt nahm sich bereits im Juni 2018 das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) an, nachdem es eine Anfrage zur Bestimmung des Wechselkurses bei langfristiger mangelnder Umtauschbarkeit erhielt. Grund für die Anfrage war, dass IAS 21 „Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse“ keine expliziten Vorschriften zum Wechselkurs enthält, den ein Unternehmen verwendet, sobald der Stichtagskurs nicht beobachtbar ist. Die vom IFRS IC erfolgte Untersuchung ergab, dass zumindest für einige (jedoch nicht viele) venezuelanische Geschäftseinheiten ein starker Mangel an Umtauschbarkeit mit anderen Währungen vorliegt, da die ausländische Geschäftseinheit keine Möglichkeit hatte, Fremdwährungen mit dem vorhanden rechtlichen Tauschmechanismus zu erreichen. Daher empfahl das Committee eng umrissene Änderungen an IAS 21 vorzunehmen.
Im November 2019 übernahm das Projekt das IASB und diskutierte in den folgenden Sitzungen die Bestimmungskriterien für die Umtauschbarkeit einer Währung und das Wechselkursverhältnis, sobald die Währung nicht umtauschbar ist. Aus den Diskussionen erfolgte ein Vorschlag, der eine Ergänzung von IAS 21 vorsieht. Diese solle den Abschlusserstellern eine Hilfe geben, um zu bestimmen, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist und falls nicht, welche Vorschriften dann anzuwenden sind. Der daraufhin im April 2021 veröffentlichte Exposure Draft ED/2021/4 „Lack of Exchangeability“ stellte die entsprechenden Änderungen in einem Entwurf vor, mit der Bitte um Kommentierung der Stakeholder bis zum 1.9.2021.
Die Änderungen an IAS 21 betreffen die nachfolgenden Vorschriften zum „Mangel an Umtauschbarkeit (Änderungen an IAS 21)“.
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Schritt I: Einschätzung der Umtauschbarkeit einer Währung
Eine Währung gilt als umtauschbar, sobald ein Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt und für einen bestimmten Zweck in der Lage ist, diese Währung in die andere Währung umzutauschen, und zwar über Märkte oder Umtauschmechanismen, die ohne unangemessene Verzögerung („normal administrative delay“) durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen schaffen. „Normal administrative delay“ kann in diesem Zusammenhang aufgrund von Feiertagen entstehen. Eine Währung ist dann nicht umtauschbar, sobald ein Unternehmen nur einen unwesentlichen Betrag der anderen Währung erhalten kann.
Schritt II: Einschätzung des Stichtagskurs, sofern die Währung nicht umtauschbar ist
Sobald die Währung zum Bewertungszeitpunkt nicht umtauschbar ist, schätzt der Abschlussersteller den Stichtagskurs („spot exchange rate“) als den Kurs, der für eine ordnungsgemäße Transaktion zwischen Marktteilnehmern gegolten hätte und der die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegeln würde. Sofern dieser nicht beobachtbar ist, lässt die neue Vorschrift auch andere Einschätzungsmethoden zu. Diese könnten eine Anpassung eines beobachtbaren Wechselkurses (inkl. Eines Kurses eine Transaktion in einem Markt oder eines Wechselkursmechanismus ohne durchsetzbare Rechte und Pflichten) sein, sofern die Bedingung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Transaktion erreicht wird.
Disclosure: Zusätzliche Angaben, sofern die Währung nicht umtauschbar ist
Der Abschlussersteller, der den Mangel an Umtauschbarkeit festgestellt hat, muss Informationen zur Verfügung stellen, die den Abschlussadressaten eine Beurteilung ermöglichen, wie sich der Mangel an Umtauschbarkeit einer Währung auf die finanzielle Leistungsfähigkeit, die finanzielle Lage und die Cashflows des Unternehmens auswirkt bzw. auswirken könnte.
Neben den reinen Änderungen des Standards enthält „Mangel an Umtauschbarkeit (Änderungen an IAS 21)“ zusätzliche Illustrative Examples, die durch die zwei Schritte beispielhaft führen.
Anwendung für Berichtsperioden ab dem 1.1.2025
Der Abschlussersteller wendet die Änderungen für jährliche Berichtsperioden an, die am oder nach dem 1.1.2025 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Rückwirkend sind die Änderungen nicht vorzunehmen. Stattdessen setzt ein Unternehmen alle Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Änderungen als Anpassung des Eröffnungssaldos der Gewinnrücklagen an, wenn das Unternehmen Fremdwährungstransaktionen berichtet. Wenn ein Unternehmen eine andere Darstellungswährung als seine funktionale Währung verwendet, setzt es den kumulierten Betrag der Umrechnungsdifferenzen im Eigenkapital an.
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