Jahresabschluss: Sanktionen bei Offenlegungsverstößen entschäft

Die Entschärfung der Sanktionen bei Verstößen im Rahmen der Offenlegung von Jahresabschlüssen kann in Kraft treten. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat am 20.9.2013 grünes Licht für die neue Regelung gegeben, die gerade kleine Unternehmen entlastet.

Mit dem Gesetz zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens werden die Ordnungsgelder zukünftig größenspezifisch aufgliedert. Für Kleinst- und kleine Gesellschaften tritt die Neuregelung bereits rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2012 beginnen, in Kraft.
Regelungen im Detail

Die parteiübergreifend vom Rechtsausschuss des Bundestags im Rahmen der Befassung mit dem Gesetz zur Einführung von Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) angeregte Überarbeitung der Sanktionen hat enthält folgende Regelungen:

  • Für Kleinstkapitalgesellschaften, die ihre Bilanz nach Ablauf der Sechswochenfrist verspätet hinterlegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 500 Euro herab (§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB).

  • Für kleine Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss verspätet offengelegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 1.000 Euro (statt minimal 2.500 Euro) herab (§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HGB).

  • War bereits ein höheres Ordnungsgeld als 2.500 Euro (maximal bleiben 25.000 Euro möglich) angedroht worden, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 2.500 Euro herab, wenn nach Ablauf der Sechswochenfrist eine Veröffentlichung erfolgt (§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 HGB).

  • Bei geringfügiger Überschreitung der sechswöchigen Frist kann das Bundesamt das Ordnungsgeld weiter herabsetzen, auch unter die genannten Beträge (§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB).

  • Es wird mit § 335 Abs. 5 HGB wieder das Verschulden der gesetzlichen Vertreter geprüft, da das Bundesamt auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hat, wenn die Unterlagen unverschuldet (z.B. durch den Tod des Alleingesellschafters, des Fehlens wichtiger Unterlagen außerhalb der Macht des Unternehmens, Untergang der Unterlagen durch höhere Gewalt) nicht eingereicht wurden.

  • Die Rechtssystematik wird durch Trennung des bisherigen § 335 HGB in die Teile Festsetzung des Ordnungsgeldes einerseits und Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld, Rechtsbeschwerde sowie Verordnungsermächtigung andererseits verbessert. Letztere werden in einem neu gefassten § 335a HGB geregelt, wobei künftig auch eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des bislang als einzige Instanz tätigen Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen möglich ist. 

Mit diesem Gesetz will der Gesetzgeber die Balance zwischen einer Entlastung von (mittelständischen) Unternehmen einerseits und dem Erhalt der hohen, auf mehr als 90 Prozent gestiegenen Offenlegungsquote andererseits erhalten. Es wird mit Mindereinnahmen von 20 Millionen Euro pro Jahr gerechnet.

 


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