SEC hat Regelungen zu klimabezogenen Angaben verabschiedet
Die Bedeutung klimabezogener Aspekte in der Unternehmensberichterstattung (corporate reporting) nimmt weltweit weiter zu. Nachdem bereits in vielen Jurisdiktionen Regelungen zu klimabezogenen Angaben verabschiedet wurden, hat nunmehr auch die US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (SEC) mit Regelungen zur Verbesserung und Standardisierung von klimabezogenen Angaben für Investoren nachgezogen. Anders als jedoch bspw. in der Europäischen Union, die mit der CSR-Richtlinie das gesamte nachhaltigkeitsrelevante Spektrum (ESG) abdeckt, adressiert die SEC nur klimabezogene Angaben.
Wo die verabschiedeten Regelungen von den vorgeschlagenen abweichen
Die SEC hat zu den vorgeschlagenen Regelungen eine enorm hohe Anzahl an Rückmeldungen erhalten. In der Folge weichen die nun verabschiedeten Regelungen in einigen wesentlichen Bereichen von den vorgeschlagenen Regelungen ab. Bspw. muss nicht über Scope 3 Treibhausgas-Emissionen berichtet werden, der Umfang für bestimmte Anhangangaben wurde eingeschränkt und die Übergangsvorschriften wurden teilweise zeitlich gestreckt.
Die Regelungen sind sowohl von in- als auch ausländischen Emittenten anzuwenden. Sie betreffen damit unmittelbar auch jene in Deutschland ansässigen Unternehmen, die wegen einer Notierung an einer US-Börse der Aufsicht der SEC unterliegen. Die Reglungen sehen nicht nur Angaben zu Treibhausgas-Emissionen in den Registration Statements und den Abschlüssen, sondern für bestimmte Emittenten auch die Prüfung bestimmter Angaben (zunächst mit begrenzter Prüfungssicherheit) vor. Zusätzlich sind zahlreiche klimabezogene Angaben in den Abschlüssen und in den einzureichenden Unterlagen zu machen. Sowohl die quantitativen als auch die qualitativen klimabezogenen Angaben sind elektronisch in Inline XBRL zu taggen.
Anwendung der finalen Regelungen ab 2025
Die finalen Regelungen treten 60 Tage nach deren Veröffentlichung im Federal Register in Kraft. Sie sind zeitlich gestaffelt, auch in Abhängigkeit vom Status des Emittenten, ab 2025 anzuwenden.
Inhalte der Angabepflichten
Die Angabepflichten beinhalten unter anderem die Berichterstattung über:
- Wesentliche klimabezogene Risiken
- Die aktuellen und potenziellen Auswirkungen von den identifizierten klimabezogenen Risiken auf die Strategie, Geschäftsmodell und die zukünftige Entwicklung
- Sofern Maßnahmen zur Reduzierung derartiger Risiken oder zur Anpassung an diese ergriffen wurden: u.a. quantitative und qualitative Beschreibung wesentlicher angefallener Ausgaben
- Angaben zu jeglichen Aktivitäten, die zur Reduzierung derartiger Risiken oder zur Anpassung an diese ergriffen wurden, inkl. der Anwendung von Übergangsplänen, Szenarioanalysen oder internen CO2-Preisen
- Informationen über die Überwachung der klimabezogenen Risiken durch den Vorstand/Aufsichtsrat und die Rolle der Unternehmensleitung bei der Beurteilung und Steuerung wesentlicher klimabezogener Risiken
- Jegliche Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung und Steuerung wesentlicher klimabezogener Risiken, und inwieweit diese in das Risikomanagementsystem des Unternehmens integriert sind
- Informationen über die Klimaziele, welche die Geschäftstätigkeit, das Betriebsergebnis oder die Finanzlage wesentlich beeinflusst haben oder beeinflussen können
- Für bestimmte Emittenten Angaben zu wesentlichen Scope 1 und 2 Emissionen, inkl. des Berichts über deren Prüfung
- Die aktivierten Kosten sowie die erfolgswirksam erfassten Aufwendungen und Verluste, die infolge von schweren Unwettern und anderen Naturkatastrophen, wie Hurrikane, Überflutung, Dürre, Anstieg des Meeresspiegels etc. angefallen sind (bei Überschreiten von bestimmten Grenzwerten)
- Die aktivierten Kosten sowie die erfolgswirksam erfassten Aufwendungen und Verluste, die im Zusammenhang mit einem etwaigen CO2-Ausgleich und erneuerbaren Energien-Guthaben und -Zertifikaten angefallen sind, wenn diese einen wesentlichen Bestandteil darstellen, um die veröffentlichten Klimaziele zu erreichen
- Qualitative Beschreibung zur Entwicklung von bei der Erstellung des Abschlusses verwendeten klimabezogenen Schätzungen und Annahmen
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