Konsolidierungspaket

Die EFRAG hat ihre Übernahmeempfehlungen für die Standards des Konsolidierungspakets, IFRS 10-12, und für Änderungen an IAS 32 und IFRS 7 ausgesprochen.

Am 06.04.2012 hat die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) gegenüber der EU-Kommission ihre Empfehlungen zur Übernahme sowohl für die Standards des Konsolidierungspakets (IFRS 10-12 sowie IAS 27rev2011 und IAS 28rev2011) als auch für die Änderungen an IAS 32 und IFRS 7 (Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities) ausgesprochen.

Während zu den Änderungen an IAS 32 und IFRS 7 seitens der EFRAG keine Vorbehalte bestehen, hat die EFRAG Vorbehalte bei den Standards des Konsolidierungspakets. Hier unterstützt die EFRAG zwar den Inhalt, nicht dagegen den vorgesehenen Anwendungstermin, wie bereits im Vorfeld an den IASB adressiert. Das vorgesehene verpflichtende Anwendungsdatum zum 1.1.2013 sei nicht von allen Unternehmen umsetzbar.

Die mit der Umstellung verbundenen Schwierigkeiten haben sich bereits in absolvierten Feldstudien zur Implementierung gezeigt. Betroffen seien wohl insbesondere Finanzinstitutionen („the field-tests [...] provided evidence that some financial institutions would need more time to implement IFRS 10, IFRS 11 and IFRS 12 in a manner that brings reliable financial reporting to capital markets”). Auf Basis der Erkenntnisse der EFRAG sei ein verpflichtendes Inkrafttreten zum 1.1.2014 bei gestatteter vorzeitiger Anwendung zu empfehlen. Dies hätte entsprechende Rückwirkung auf das Inkrafttreten für alle Standards des Konsolidierungspakets.

Demgegenüber spricht sich die EFRAG in ihrer Ende März veröffentlichten Stellungnahme zum Exposure Draft Transition Guidance (Proposed amendments to IFRS 10) positiv über die Klarstellung hinsichtlich der Übergangsleitlinien zu IFRS 10 aus. Hierbei sei insbesondere die Klarstellung in IFRS 10.C3 zu begrüßen. Hiernach ist ein Unternehmen von der retrospektiven Anwendung von IFRS 10 auf einzelne Investments befreit, wenn ein Engagement bereits in vorangegangen Perioden eingestellt wurde (disposed of).

Unabhängig von den zeitlichen Bedenken der EFRAG hatte das IASB aber bereits verlauten lassen, dass das ursprünglich geplante Datum des Inkrafttretens für Berichtsperioden beginnend ab dem 01. Januar 2013 beibehalten wird. So wurde bereits am 26. Januar 2012 beschlossen, dass die Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 10 sowie den anderen Standards des „Konsolidierungspakets nicht verschoben werden. Insoweit bleibt eine zeitliche Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts nur im Zuge des ausstehenden Endorsement, somit eine europäische Lösung möglich.

 

Praxistipp

Die Forderung der EFRAG nach einer Verschiebung des Inkrafttretens der Standards des Konsolidierungspakets entspricht den einheitlich geäußerten Bedenken der Anwender. Das IASB hat dem Begehren allerdings bereits eine Absage erteilt und bleibt somit bei dem ursprünglich geplanten Datum. Möglich bleibt daher nur eine europäische Lösung, also ein abweichender Anwendungszeitpunkt nach Endorsement. Der Vergleichbarkeit internationaler Abschlüsse wird mit einem europäischen Sonderweg allerdings nicht gedient.

www.efrag.org/EFRAG-s-Final-Endorsement-Advice-and-Effects-Study-Report-on-IFRS-10--IFRS-11--IFRS-12--IAS-27--2011--and-IAS-28--2011

www.efrag.org/EFRAG-s-endorsement-advice-and-effects-study-report-on-Offsetting-Financial-Assets-and-Financial-Liabilities--Amendments-to-IAS-32--and-Disclosures-Offsetting-Financial-Assets-and-Financial-Liabilities--Amendments-to-IFRS-7



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