Leitlinien zur Bilanzierung des Kaufs von Anteilen
Der Änderung unter dem Titel „ Accounting for Acquisitions of Interests in Joint Operations“ ging der am 13. Dezember 2012 veröffentlichte Änderungsentwurf ED/2012/7 voraus. Dieser wurde aufgrund einer Anfrage beim IFRS IC wegen fehlender Leitlinien in IFRS 11 (aber auch in dem noch für 2012 auf EU-Ebene geltenden IAS 31) herausgegeben. Unklar war in dem neu veröffentlichten Standard IFRS 11, wie Partnerunternehmen einer gemeinsamen Vereinbarung den Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit in den Fällen zu bilanzieren haben, in denen die gemeinsame Tätigkeit ein business i.S. von IFRS 3 darstellt.
Zusammenschluss oder Vermögenserwerb
Die Auslegungsfragen in der praktischen Anwendung des neuen Standards können zu einer unterschiedlichen Behandlung einer Transaktion entweder als ein Unternehmenszusammenschluss (Annahme des Vorliegens eines business) oder als Erwerb einer Gruppe von Vermögenswerten (kein business) führen.
Der neue IFRS 11.21A sieht nun vor, dass bei einem Erwerb eines Anteils an einer joint operation, die ein business i.S. von IFRS 3 darstellt, auch die Regelungen von IFRS 3 anzuwenden sind. Die Konsequenzen wären unter anderem:
• Bewertung der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert,
• Aufwandserfassung von erwerbsbezogenen Kosten (mit Ausnahme von Kosten für die Emission von Schuldtiteln oder Eigenkapitaltiteln),
• Ansatz latenter Steuern,
• Erfassung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Gewinnen aus vorteilhaften Erwerben.
Der Zuerwerb weiterer Anteile an einer joint operation bedingt jedoch keine Neubewertung der zuvor bereits gehaltenen Anteile.
Auswirkungen auf IFRS 1
Die Änderungen sind auf Erwerbe von Anteilen an einer bestehenden joint operation und auf die Erwerbe von Anteilen bei ihrer Gründung anzuwenden, solange die bei Gründung eingelegten Vermögenswerte für sich ein business i.S. von IFRS 3 darstellen. Die Änderungen finden wiederum keine Anwendung auf Sachverhaltskonstellationen, in denen die gemeinschaftlich tätigen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung eines Mutterunternehmens stehen.
Die Änderungen an IFRS 11 enthalten zudem Folgeänderungen an IFRS 1. Diese betreffen die Ausweitung und Klarstellung der Ausnahmevorschriften in Bezug auf vergangene Unternehmenszusammenschlüsse in Appendix C. Vergangene Erwerbe von Anteilen an joint operations, die ein business darstellen, sind nun entsprechend auch von der Ausnahmevorschrift umfasst.
Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Die Änderungen sind prospektiv anzuwenden. Eine EU-Übernahme steht noch aus.
Praxistipp
Die Änderungen an IFRS 11 sollen eine bestehende Auslegungsfrage in der Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Vereinbarungen klarstellen. Entsprechend sollten Unternehmen ähnliche Sachverhalte gemäß den bereits beschlossenen Änderungen an IFRS 11 ausrichten.
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