Rückstellung für die Rücknahme von Elektrogeräten

Die Bundesregierung hat einen „Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ in den Bundestag eingebracht

Mit dem "Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (BT-Drucksache 18/4901) wird die EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in deutsches Recht umgesetzt, sodass die bisher bestehenden Regelungen nach dem ElektroG ausgeweitet werden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass große Händler mit einer Elektroverkaufsfläche ab 400 Quadratmetern künftig verpflichtet werden sollen, Altgeräte beim Neukauf eines gleichwertigen Gerätes zurückzunehmen. Die großen Händler sollen außerdem kleinere Geräte ohne den Kauf eines entsprechenden Neugerätes zurücknehmen müssen. Offen ist noch, ob Online-Händler in die Rücknahmeverpflichtungen einbezogen werden sollen. 

Rückstellungsbildung

Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist mit Aufwendungen verbunden, die bereits mit dem Verkauf entstehen. Im Jahr des Verkaufs müssen daher Rückstellungen gebildet werden. Soweit Unternehmen zur Entsorgung verpflichtet sind, ist die Höhe der Rückstellung nach der Zahl der Geräte zu bemessen, die voraussichtlich zurückgenommen werden müssen. Da es sich um unterschiedliche Geräte handelt, muss der voraussichtlich Aufwand pro Gerät/Gerätekategorie bemessen werden. Wie die Berechnung vorzunehmen ist, kann erst gesagt werden, nachdem das Gesetz verabschiedet ist.

BMF-Schreiben zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen, vom 29.6.2015, IV C 6 - S 2130/15/10001

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Schlagworte zum Thema:  Rückstellung, Jahresabschluss