SEPA - Aufwendungen zur Anpassung der EDV
Aufgrund der sog. SEPA-Verordnung werden durch den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) gemeinsame unionsweite Zahlungsdienste entwickelt, welche die derzeitigen inländischen Zahlungsdienste ersetzen. In Bezug auf Überweisungen und Lastschriften treten diese Neuregelungen ab dem 1.2.2014 in Kraft (Art. 6 Abs. 1 und 2 SEPA-Verordnung). Unternehmen haben daher ihre Zahlungsverkehrs-IT und -software entsprechend anzupassen, um die Anforderungen zu erfüllen.
Keine Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen
Für die in diesem Zusammenhang entstehenden (Anpassungs-) Aufwendungen darf nach Ansicht des HFA eine Verbindlichkeitsrückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB nicht gebildet werden, da die Verpflichtung zur Anpassung der IT rechtlich erst mit Inkrafttreten der Neuregelung entsteht und die Aufwendungen erst in künftigen Geschäftsjahren nach Inkrafttreten der Neuregelung wirtschaftlich verursacht werden (IDW-FN 2013 S. 237). Im Übrigen ist die Bildung einer allgemeinen Aufwandsrückstellung seit Inkrafttreten des BilMoG nicht mehr zulässig.
Aktivierung als nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten
Allerdings sind die anfallenden Ausgaben in Abhängigkeit des zu Grunde liegenden Sachverhalts ggf. als (nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands nach Maßgabe der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender (IDW RS HFA 11) und dem Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1) zu aktivieren.
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