Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen nach HGB
Entsprechend hat das DRSC mit DRÄS 4 seinen DRS 14, dem das international übliche Konzept der funktionalen Währung zugrunde lag, aufgehoben. Dieser bestimmte für ausländische Unternehmen, die wirtschaftlich vom Mutterunternehmen unselbstständig waren, die Umrechnung des Abschlusses nach der sogenannten „Zeitbezugsmethode“.
Im Rahmen einer Fachanfrage wurde am 1.2.2012 an das IDW die Frage herangetragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Umrechnung von Abschlüssen nach der Zeitbezugsmethode auch unter dem Regime des BilMoG zulässig ist.
Anwendung der Zeitbezugsmethode nicht zulässig
Nach Ansicht des IDW ist die Anwendung der Zeitbezugsmethode nach dem BilMoG nicht zulässig. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Gesetzesmaterialien bewusst gegen das Konzept der funktionalen Währung entschieden. Dieser Grundsatz wird auch nicht in den Fällen durchbrochen, in denen der Bilanzierende zu der Einschätzung gelangt, dass die Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Liegen diese seltenen Umstände vor, sind zusätzliche Angaben im Konzernanhang zu machen.
Die Umrechnung eines Fremdwährungsabschlusses nach der Zeitbezugsmethode ist damit – bei Wesentlichkeit – grundsätzlich durch den Abschlussprüfer zu beanstanden.
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