Im Anhang zur Bilanz müssen alle Kapitalgesellschaften folgende Angaben machen:
- den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren
- den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.
Die Aufgliederung der vorstehend verlangten Angaben ist für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema in dem Anhang vorzunehmen.
Ausnahmen für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften
Das MicroBilG ist am 28.12.2012 in Kraft getreten. Kleinstkapitalgesellschaften müssen grundsätzlich gar keinen Anhang aufstellen. Machen sie von diesem Wahlrecht Gebrauch, gilt entsprechend § 285 Nr. 1 und 2 HGB für sie nicht. Kleine Kapitalgesellschaften müssen keinen "Verbindlichkeitenspiegel" erstellen.
Praxisbeispiele zu Verbindlichkeiten im Anhang finden Sie in unserem Produkt Haufe Finance Office Basic.