Christian Trost, Matthias Menebröcker
Rz. 1296
Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes (PStG) und wirken bei der Schließung von Ehen mit. Für das Personenstandswesen sind grds. die Gemeinden zuständig. Sie nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Rz. 1297
Die Standesämter führen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Eheregister (§ 15 PStG), ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 PStG), ein Geburtenregister (§ 21 PStG) sowie ein Sterberegister (§ 31 PStG). Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil. Die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister ist in den §§ 62 ff. PStG geregelt. Personenstandsurkunden, Auskünfte und Einsicht sind ausschließlich den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Die Urkundenerteilung sowie Auskünfte und Einsichten in ein Personenstandsregister erfolgt mithin auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und in Ausübung öffentlicher Gewalt. Ein Wettbewerb zu Privaten besteht insoweit nicht. Es handelt sich um eine nichtunternehmerische Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung.
Rz. 1298
Zuständig für Eheschließungen und Eintragungen in das Lebenspartnerschaftsregister sind ausschließlich die Standesämter (§ 14 PStG). Die Ehe wird grds. nur wirksam geschlossen, wenn die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1310 BGB). Das Standesamt wird bei der Anmeldung und Durchführung der Eheschließung sowie der Eintragung in das Eheregister auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig. Ein Wettbewerb zu Privaten besteht insoweit nicht. Es handelt sich um eine nichtunternehmerische Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung.
Rz. 1299
Gemäß § 2 Abs. 1 PStG können Beurkundungen und öffentliche Beglaubigungen (Fortführungsbeurkundungen) für Zwecke des Personenstandswesens nur von hierzu im Standesamt bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen werden. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburten-, Ehe- oder Sterberegister des Standesamts, denen dieselbe Beweiskraft wie dem Original selbst zukommen soll (§ 54 Abs. 2 PStG), kann nach § 55 Abs. 2 PStG nur der jeweils zuständige Standesbeamte erstellen. Die Beglaubigung für Zwecke des Personenstandswesens obliegt der öffentlichen Verwaltung mithin im Rahmen ihrer öffentlichen Gewalt. Es besteht insoweit auch kein Wettbewerb zu Notaren.
Rz. 1300
Der Verkauf von Familienstammbüchern ist eine wirtschaftliche Tätigkeit der Standesämter. Das Familienstammbuch (oder Stammbuch der Familie) dient der Aufbewahrung von Personenstandsurkunden. Eingetragen werden i. d. R. die Herkunft, die Eltern der Ehepartner bzw. Lebenspartner und gegebenenfalls die Geburten von Kindern, Bescheinigungen der Kirche über die kirchliche Trauung und die Taufen der Kinder sowie Sterbeurkunden. Eine Pflicht zur Führung des Familienstammbuches besteht nicht. Familienstammbücher können frei im Handel erworben werden. Es besteht somit ein unmittelbarer Wettbewerb zu Buchhandlungen und Verlagen.