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Finanzierung im staatlichen Mehrebenensystem / 2.1.1 Steuern – als Haupteinnahmequelle

Prof. Dr. Dagmar Liebscher, Prof. Dr. Daniel Mühlleitner
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Die Grundzüge der Finanzausstattung von Bund und Ländern werden durch das Grundgesetz geregelt und lassen sich in 4 Stufen gliedern:

  1. die Verteilung des gesamten Steueraufkommens auf die 2 staatlichen Ebenen – Bund und Gesamtheit der Länder – und eine ergänzende Ertragszuweisung an die Gemeinden (vertikale Verteilung);
  2. die Zuordnung des Steueraufkommens der Ländergesamtheit zu den einzelnen Ländern (horizontale Verteilung);
  3. der Ausgleich zwischen finanzschwachen und finanzstarken Ländern (Länderfinanzausgleich);
  4. die Zuweisung zusätzlicher Mittel des Bundes an leistungsschwache Länder (Bundesergänzungszuweisungen).

2021 wurden in Deutschland 833,2 Mrd. EUR Steuern vor der Steuerverteilung von Bund, Ländern und Gemeinden eingenommen, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 93,5 Mrd. EUR (+12,6 %) entspricht.[1] Einige besonders wichtige Steuern, die sogenannten Gemeinschaftssteuern, machen dabei mit 621,1 Mrd. EUR den größten Teil aus und stehen nach dem Grundgesetz Bund, Ländern und teilweise auch Gemeinden zu, so die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer (letztere nur Bund und Länder).

Das Aufkommen an der Einkommensteuer wird z. B. zwischen Bund (42,5 %), Ländern (42,5 %) und Gemeinden (15 %) aufgeteilt. Mit dem Gemeindefinanzreformgesetz 1969 wurde den Gemeinden ein Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer zugestanden, das bis dahin in seinem gesamten Umfang zwischen Bund und Ländern aufgeteilt wurde.[2] Im Gegenzug wurden die Gemeinden verpflichtet, einen Teil ihrer gewerbesteuerlichen Einnahmen in Form einer Umlage abzuführen. Den Gemeinden stehen derzeit 15 % des jeweiligen Landesaufkommens aus der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer zu, wobei sich die Zerlegung auf die Gemeinden eines Bundeslandes nach der Einkommensteuer der Geme...

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