§§ 1 - 11 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Bedeutung des Haushaltsplans
(1) 1Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Aufwendungen und der Feststellung und Deckung der Ausgaben, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sind. 2Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) 1Mit der Ausrichtung der Haushaltswirtschaft auf das doppische Rechnungswesen wird neben der Regelung der laufenden Wirtschaftsführung gleichermaßen die jährliche Überprüfung der Entwicklung der Vermögenslage des Landes sichergestellt. 2Im Sinne einer nachhaltigen Haushaltswirtschaft soll dabei das Anlagevermögen des Landes erhalten werden.
§ 2 Feststellung des Haushaltsplans
(1) 1Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan nach § 14 Abs. 7 verkündet.
(2) 1Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. 2Das Ministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
§ 3 Leistungsbezogener doppischer Haushalt
(1) 1Der Haushaltsplan wird kontenbezogen nach Produkten gegliedert aufgestellt, bewirtschaftet und abgerechnet. 2Ein Produkt besteht aus einer oder mehreren Leistungen und dient unmittelbar oder mittelbar der Erreichung gesetzlicher oder politischer Ziele. 3Die Leistungen sind als verbindliche Erläuterungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 im Haushaltsplan darzustellen.
(2) 1Für jedes Produkt sind als Erläuterung Mengen- und Qualitätskennzahlen zu definieren, mit denen die Aufgabenerfüllung und die Zielerreichung bei dem jeweiligen Produkt beurteilt werden kann. 2Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) 1Die Einnahmen und Ausgaben des Landes werden den Produkten zugeordnet. 2Die Summe der Ausgaben eines Kapitels darf nicht überschritten werden; die §§ 20 und 37 bleiben unberührt.
§ 4 Staatliche Doppik
(1) 1Das Rechnungswesen wird nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. 2Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften für Kapitalgesellschaften im Ersten Abschnitt und im Ersten und Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches Handelsgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere zur
1. |
laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit), |
3. |
Bilanzierung nach den
a) |
allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung, |
b) |
Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss, |
c) |
Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung, |
d) |
Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz, |
e) |
Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz, |
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(2) 1Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die in Abs. 1 Satz 2 genannten handelsrechtlichen Vorschriften konkretisieren, insbesondere bezüglich der Ausübung der handelsrechtlichen Wahlrechte, und abweichende Regelungen treffen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind. 2Es soll die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Standards für die staatliche doppelte Buchführung übernehmen.
§ 5 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Aufwendungen zu verursachen und Ausgaben zu leisten sowie Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) einzugehen (Haushaltsermächtigungen).
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 6 Notwendigkeit der Haushaltsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Haushaltsermächtigungen zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.
§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen; dabei sind auch ökologische und soziale Folgekosten zu berücksichtigen.
(3) 1Für alle Bereiche des Landes ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten. 2Das Ministerium der Finanzen legt die Standards der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Mindestanforderungen für ein zentrales Finanzcontrolling fest. 3Die weitere Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnungen obliegt den obersten Landesbehörden.
(4) 1In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit einzuräumen darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren). 2Das Nähere kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof regeln.
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
1Alle Erträge dienen der Deckung aller Aufwendungen, alle Einnahmen dienen der Deckung aller Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Erträge und Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder soweit die Mittel von anderer Stelle zweckgebunden zur Verfügung ges...