(1) 1Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe jährliche Ausgleichsbeträge für die Ausbildungsvergütung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr für Personen, die ab Beginn des neuen Ausbildungsjahrganges 2023/2024 zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden. 2Die Ausgleichsbeträge umfassen die Ausbildungsvergütung und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie weitere Beiträge, zu denen Arbeitgebende aufgrund von gesetzlichen Regelungen verpflichtet sind. 3Die Ausgleichsbeträge werden nur gewährt, wenn diese für den gleichen Zeitraum nicht Bestandteil der Vereinbarung über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 und 3 sind.
(2) 1Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Voraus Abschlagsbeträge für die Ausbildungsvergütung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr für Personen, die zu staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden. 2Die Höhe des Abschlagsbetrages wird auf der Grundlage der Anzahl der vom Land finanzierten Auszubildenden im vorangegangenen Ausbildungsjahr ermittelt. 3Die Abschlagszahlungen erfolgen jeweils für ein Ausbildungsjahr in zwei Raten. 4Die erste Rate wird für die Monate August bis Dezember und die zweite Rate für die Monate Januar bis Juli gezahlt. 5Die erste Rate wird bis zum 15. Juni eines jeweiligen Jahres und die zweite Rate bis zum 10. Januar eines jeweiligen Jahres durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgezahlt.
(2) 1Bis zum 1. März eines jeweiligen Jahres rechnen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales die auf das Vorjahr entfallenden Ausgleichsbeträge der Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Satz 4 ab. 2Für die Abrechnung sind folgende Angaben erforderlich:
1. |
Name der Kindertageseinrichtung, |
2. |
Anzahl der Auszubildenden, |
3. |
Ausbildungsjahrgang und Ausbildungsjahr pro Person in Ausbildung, |
4. |
Höhe der jeweils monatlichen Ausbildungsvergütung pro Auszubildende oder Auszubildenden, differenziert nach dem Auszahlungsbetrag und dem monatlichen Arbeitgeberbeitrag nach Absatz 1 Satz 2 und |
5. |
Höhe des Prozentsatzes der Ausbildungsvergütung ohne Arbeitgeberbeiträge gemessen an der Ausbildungsvergütung an dem TVAöD. |
3Das Landesamt für Gesundheit und Soziales setzt die Höhe der Ausgleichsbeträge fest und zahlt den Ausgleichsbetrag innerhalb von vier Wochen nach deren Festsetzung an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus.
(3) 1Bis zum 15. November eines jeweiligen Jahres rechnen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales die auf das vorangegangene Ausbildungsjahr entfallenden Ausgleichsbeträge der Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Satz 4 ab. 2Für die Abrechnung sind folgende Angaben erforderlich:
1. |
Name der Kindertageseinrichtung, |
2. |
Anzahl der Auszubildenden, |
3. |
Ausbildungsjahrgang und Ausbildungsjahr pro Person in Ausbildung, |
4. |
Höhe der jeweils monatlichen Ausbildungsvergütung pro Auszubildende oder Auszubildenden, differenziert nach dem Auszahlungsbetrag und dem monatlichen Arbeitgeberbeitrag nach Absatz 1 Satz 2 und |
5. |
Höhe des Prozentsatzes der Ausbildungsvergütung ohne Arbeitgeberbeiträge, gemessen an der Ausbildungsvergütung an dem TVAöD. |
3Das Landesamt für Gesundheit und Soziales setzt die Höhe der Ausgleichsbeträge fest. 4Die Differenz zwischen dem Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 und dem Abschlagsbetrag nach Absatz 2 für den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales innerhalb von vier Wochen nach deren Festsetzung an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt. 5Die aufgrund des Festsetzungsbescheides vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an das Land zu erstattende Differenz zwischen dem Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 und dem Abschlagsbetrag nach Absatz 2 ist an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu erstatten.
(3) 1Ab dem Jahr 2023 wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ein jährlicher Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 400 Euro gewährt. 2Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verteilt:
1. |
Landkreis Ludwigslust-Parchim 700 Euro, |
2. |
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 900 Euro, |
3. |
Landkreis Nordwestmecklenburg 500 Euro, |
4. |
Landkreis Rostock 800 Euro, |
5. |
Landkreis Vorpommern-Greifswald 900 Euro, |
6. |
Landkreis Vorpommern-Rügen 800 Euro, |
7. |
Hansestadt Rostock 500 Euro, |
8. |
Landeshauptstadt Schwerin 300 Euro. |
3Der Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2023 im Januar 2024 als Einmalzahlung und ab dem Jahr 2024 in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats ausgezahlt.
(4) 1Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird ab dem Jahr 2024 für die Wahrneh...