EU-Kommission & Parlament & EFRAG – Übernahmeprozess
Die Europäische Kommission hat am 6.7.2021 eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf das Ziel des Umbaus der Wirtschaft auf eine nachhaltige Finanzierung beschlossen. Die Strategie besteht aus einem ganzen Bündel von Maßnahmen, die sich in Erklärungen, Mitteilungen und einer Vielzahl von Dokumenten widerspiegeln. Die zentrale Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen enthält auch eine Anmerkung zur Finanzberichterstattung nach IFRS im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten. Darin unterstützt die Kommission nachdrücklich die internationalen Arbeiten zur Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Finanzberichterstattung und Rechnungslegung und wird sich um ein Höchstmaß an Ambition bemühen. Die Kommission kündigt dabei eine Zusammenarbeit mit der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), der European Securities and Markets Authority (ESMA) und dem IASB an, um zu beurteilen, ob die IFRS Nachhaltigkeitsrisiken angemessen integrieren. Insbesondere sollte nach dem Willen der Kommission geprüft werden, wie relevante Klima- und Umweltrisiken in den Jahresabschlüssen angemessen und zeitnah erfasst und ausgewiesen werden können. Des Weiteren wird in der Mitteilung auch auf die allgemeine Debatte um Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards eingegangen und darauf hingewiesen, dass sich internationale Standards überschneiden, uneinheitlich sein und in ihrem Anspruch variieren können. Die Kommission begrüßt daher die Bemühungen um eine Grundlinie für einen globalen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und spricht sich für umfassende Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aus, die alle Nachhaltigkeitsthemen adressieren und die doppelte Wesentlichkeitsperspektive erfassen — in Übereinstimmung mit der kürzlich vorgeschlagenen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD).
Die Presseerklärung mit den Links auf die relevanten Papiere ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_21_3405. Weitere Informationen unter https://ec.europa.eu/info/publications/210706-sustainable-finance-strategy_en.
Zentraler Bestandteil der Maßnahmen ist der finale delegierte Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung. Damit erhalten Unternehmen, die verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung bzw. einen nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht zu veröffentlichen, das letzte Element der regulatorischen Vorgaben für deren Berichterstattung zur EU-Taxonomie. Die betroffenen Unternehmen müssen ab 2022 über den ökologisch nachhaltigen Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitions- (CapEx) und ihrer Betriebsausgaben (OpEx) berichten. Der delegierte Rechtsakt präzisiert die Berichtspflichten zu diesen 3 Kennzahlen. Im Vergleich zum Entwurf wurde klargestellt, dass im ersten Berichtsjahr (2022) ausschließlich der Anteil der taxonomiefähigen und der nicht-taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten bezogen auf die 3 Kennzahlen anzugeben sind, d.h. eine weitere Differenzierung nach Wirtschaftstätigkeiten ist zunächst nicht erforderlich. Ebenso sind im ersten Berichtsjahr keine Vorjahreswerte zu berichten. Zudem wir generell eine Verkürzung der Vorjahresangaben von 5 Vergleichsjahren auf 1 Vergleichsjahr wie in den IFRS ansonsten auch üblich vorgenommen. Für die Anwendung der Berichtspflichten zu den nicht-klimabezogenen Umweltzielen gibt es eine Übergangszeit von einem Jahr nach Geltungsbeginn der ausstehenden delegierten Verordnungen zu den technischen Bewertungskriterien. Schließlich wird der grundsätzlich 5-jährige Planungshorizont für Investitionspläne zur Transition von Wirtschaftstätigkeiten in begründeten Ausnahmefällen von 7 auf 10 Jahre verlängert.
Der delegierte Rechtsakt ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/finance/docs/level-2-measures/taxonomy-regulation-delegated-act-2021-4987_en.pdf.
(IAS-Plus)
Die EU hat am 2.7.2021 4 IASB-Verlautbarungen, die dieser im Mai 2020 herausgegeben hat, für die Anwendung in Europa mit Verordnung 2021/1080 vom 28.6.2021 übernommen. Konkret geht es um Sachanlagen — Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung (Änderungen an IAS 16), Belastende Verträge — Kosten für die Erfüllung eines Vertrages (Änderungen an IAS 37), Verweis auf das Rahmenkonzept (Änderungen an IFRS 3) und jährliche Verbesserungen an den IFRS 2018–2020,
Mit der Änderung an IAS 16 wird klargestellt, dass Kosten für Testläufe, mit denen überprüft wird, ob der Vermögenswert ordnungsgemäß funktioniert (d. h. es wird beurteilt, ob der Vermögenswert technisch und physisch so leistungsfähig ist, dass er für die Produktion oder für Lieferungen oder Leistungen, für Zwecke der Vermietung an Dritte oder für administrative Zwecke eingesetzt werden kann), die direkt zurechenbare Kosten der Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne den Abzug von Nettoerträgen aus dem ggf. erfolgten Verkauf zu Testzwecken hergestellter Pr...