Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), sind die Rechte und Pflichten der Beteiligten festgeschrieben. Danach muss der Entleiher eine Erlaubnis für sein Handeln von der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit haben. Diese wird zunächst befristet erteilt. Erst nach dreimaliger Verlängerung gilt sie unbefristet. Die Behörde kontrolliert, ob der Verleiher alle Vorschriften einhält. Ist das nicht der Fall, kann die Erlaubnis widerrufen bzw. entzogen werden.
Seit der Neuregelung der AÜG-Reform 2017 darf der Verleiher gemäß § 1 Abs. 1b AÜG den Leiharbeiter nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate einem Entleiher überlassen. Eine längere Überlassung ist nur dann möglich, wenn sie für mindestens 3 Monate und 1 Tag unterbrochen wird. Die Unterbrechung erfolgt durch Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Ein Ausfall aufgrund von Krankheit oder Urlaub zählt nicht zu einer solchen Unterbrechung. Von der Überlassungshöchstdauer kann jedoch durch einen Tarifvertrag abgewichen werden und das bis zu 48 Monaten.
Ein wichtiger Aspekt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der Gleichbehandlungsgrundsatz: Für die Leiharbeitnehmer gelten die gleichen Arbeitsbedingungen wie für die Stammbelegschaft im Kundenunternehmen. Ist ein Leiharbeitnehmer bei demselben Entleiher 9 Monate ununterbrochen im Einsatz, muss die Gleichstellung im Arbeitsentgelt erfolgen, also Equal Pay. Allerdings sind auch hier Abweichungen durch einen Tarifvertrag möglich. Diese durchaus gängige Praxis wurde 2023 vom Bundesarbeitsgericht als rechtens beurteilt. Durch die Kennzeichnungspflicht sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG sog. "Fallschirmlösungen" mit Werksverträgen nicht mehr möglich. In einem Vertrag muss schriftlich der Beginn der Überlassung festgehalten sein, ansonsten droht eine hohe Bußgeldstrafe.
Ist ein Entleihunternehmen von Streik bedroht, darf dort laut § 11 Abs. 5 AÜG kein Leiharbeiter mehr tätig werden. So soll verhindert werden, dass ein Streik mithilfe von Leiharbeitern umgangen wird.