(1) Es erhöhen sich

 

1.

um 2,675 Prozent

 

a)

die Grundgehaltssätze,

 

b)

die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

 

c)

der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages,

 

d)

die Amtszulagen sowie die Strukturzulage und

 

e)

die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie

 

2.

um 35 Euro die Anwärtergrundbeträge.

 

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für

 

1.

die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

 

2.

die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in

 

a)

Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und

 

b)

Nummer 2b geregelte allgemeine Stellenzulage sowie

 

3.

die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

 

(3) 1Die Erhöhung erfolgt zum 1. Juli 2018. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für den Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages zum 1. März 2018.

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