(1) Es erhöhen sich
2. |
um 35 Euro die Anwärtergrundbeträge. |
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für
1. |
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, |
2. |
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in
|
3. |
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter. |
(3) 1Die Erhöhung erfolgt zum 1. Juli 2018. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für den Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages zum 1. März 2018.
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