(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

sehr gut (1,0 bis 1,5) – eine hervorragende Leistung;

gut (1,6 bis 2,5) – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

befriedigend (2,6 bis 3,5) – eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt;

ausreichend (3,6 bis 4,0) – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

nicht ausreichend (4,1 bis 5,0) – eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr entspricht.

 

(2) Noten für Prüfungsleistungen sind stets mit einer Dezimalstelle auszuweisen.

 

(3) 1Das Bestehen einer Modulprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird. 2Sind in einem Modul mehrere Teilprüfungen zu absolvieren, kann in der Satzung nach § 26 Absatz 3 bestimmt werden, dass im Durchschnitt der Bewertungen dieser Teilprüfungen mindestens die Note 4,0 erreicht werden muss. 3Ferner kann bestimmt werden, dass für das Bestehen eines bestimmten Moduls auch einzelne Teilprüfungen mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein müssen.4Bei der Berechnung des Durchschnitts ist § 34 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 5Die Sätze 1 und 4 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.

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