(1) Ist die Bedarfsmesszahl für soziale Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 2 höher als der sich nach § 14 Abs. 2 am Verhältnis der sozialen Schlüsselzuweisungen zu den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben ergebende Teil der Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als soziale Kreisschlüsselzuweisung.
(2) Ist die Bedarfsmesszahl für allgemeine Kreisschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 3 höher als der sich nach § 14 Abs. 2 am Verhältnis der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben ergebende Teil der Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als allgemeine Kreisschlüsselzuweisung.
(3) Für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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