(1)[2] 1Die Kommunen erhalten jährlich allgemeine investive Zuweisungen (kommunale Investitionspauschalen) in Höhe von jährlich insgesamt

 

1.

40 Millionen Euro für Landkreise und kreisfreie Städte und

 

2.

60 Millionen Euro für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte.

2Die Höhe der individuellen Zuweisung bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune zur Einwohnerzahl Thüringens.

Bis 31.12.2022:

(1) 1Die Kommunen erhalten in den Ausgleichsjahren 2022 bis 2024 jährlich eine allgemeine investive Zuweisung (kommunale Investitionspauschale) nach folgenden Maßgaben:

1.

kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte erhalten 28,29 Euro je Einwohner,

2.

Landkreise und kreisfreie Städte erhalten 18,86 Euro je Einwohner.

2Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 bis 3 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt.

 

(2) 1Die kommunale Investitionspauschale ist für Investitionen zu verwenden. 2Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu führen. 3Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden. 4Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Mittel zurückzuzahlen.

 

(3) Die Mittel nach Absatz 1 sollen zum 15. März des laufenden Finanzausgleichsjahres ausgezahlt werden.

 

(4) 1Investitionspauschalen nach Absatz 1 werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 bis zum Ablauf des Jahres 2024 nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. 2Innerhalb dieses Zeitraums besteht im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht keine Beschränkung der Zweckbindung der Mittel auf notwendige Investitionen.

 

(5) Zum Ausgleichsjahr 2026[3] [Bis 31.12.2023: 2025] erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium eine Überprüfung der kommunalen Investitionspauschale dem Grunde und der Höhe nach.

[1] § 22e eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes für eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur weiteren Unterstützung der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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