(1) 1Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Großen Kreisstädte, die Großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbstständige [Bis 31.12.2023: selbständige] Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von:
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kommunaler Träger |
Jahr 210 [Von 2022 bis 2023: 172; Für 2021: 142; Bis 31.12.2020: 139] |
1. |
kreisfreie Städte |
172 [Für 2021: 142; Bis 31.12.2020: 139] Euro, |
2. |
Landkreise |
154 [Von 2022 bis 2023: 108; Für 2021: 101; Bis 31.12.2020: 100] Euro, |
3. |
Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte |
68 [Von 2022 bis 2023: 58; Für 2021: 61; Bis 31.12.2020: 49] Euro, |
4. |
Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden |
40 [Von 2022 bis 2023: 43; Für 2021: 38; Bis 31.12.2020: 37] Euro. |
2Bis zur gesetzgeberischen Umsetzung der Überprüfungsergebnisse zu den Pauschalen nach Satz 1 nach der auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden folgenden Revision nach § 3 Abs. 5 erhöht sich der Betrag nach Nummer 4 auf 45 Euro, soweit der sich nach Absatz 4 ergebende Betrag 45 Euro nicht übersteigt. 3Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt auch die Aufgabe der staatlichen Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 111 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der [Bis 31.12.2022: nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 bis 3 [Bis 31.12.2021: § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2] bestimmten ] Einwohnerzahl ermittelt. 5Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. 6Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde.
(1) 1Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von:
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Kommunaler Träger |
Jahr 2018 |
1. |
Kreisfreie Städte |
127 Euro |
2. |
Landkreise |
95 Euro |
3. |
Große kreisangehörige Städte |
48 Euro |
4. |
Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden |
34 Euro |
2Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. 3Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. 4Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde.
(1a) 1Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten:
1. |
nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung |
um 1,50 Euro [Von 2022 bis 2023: 1,74; Für 2021: 2,27 Euro; Bis 31.12.2020: 1,70 Euro], |
2. |
nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung |
um 2,86 Euro [Von 2022 bis 2023: 3,49; Für 2021: 3,56 Euro; Bis 31.12.2020: 3,21 Euro], |
3. |
nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung |
um 6,06 Euro [Von 2022 bis 2023: 4,62 Euro; Für 2021: 5,59 Euro; Bis 31.12.2020: 5,28 Euro], |
4. |
nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) in der jeweils geltenden Fassung |
um 0,65 Euro [Von 2022 bis 2023: 0,95 Euro; Für 2021: 0,72 Euro; Bis 31.12.2020: 0,82 Euro]. |
2Der Betrag ...